Rechtssatz RS0012862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012862
Geschäftszahl
7Ob692/84 (zOb693/84)
Entscheidungsdatum
12.09.1985
Rechtssatz
In der bloßen Unterlassung einer neuen letztwilligen Verfügung nach der Geburt weiterer Kinder selbst durch viele Jahre kann kein zwingender Schluß auf eine Absicht des Erblassers abgeleitet werden, diese Kinder zu benachteiligen. Mindestens gleich schwer wiegt das Gegenargument, daß der Erblasser auf den Schutz dieser Kinder durch das Gesetz vertrauen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012862
Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0070OB00692_8400000_003