Rechtssatz RS0012883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012883
Geschäftszahl
7Ob75/73; 3Ob541/80
Entscheidungsdatum
04.06.1980
Rechtssatz
Nicht schon jede Erwähnung im Testament stellt eine "Vorsehung" für den nach Testamentserrichtung erhaltenen Noterben dar. Maßgeblich ist vielmehr, daß der spätere Noterbe nicht in dieser Eigenschaft übergangen wurde. Für ein Adoptivkind ist deshalb nicht vorgesehen, wenn ihm bloß in seiner früheren Eigenschaft als Pflegekind etwas zugedacht wurde ( vgl SZ 40/74 ).Nicht schon jede Erwähnung im Testament stellt eine "Vorsehung" für den nach Testamentserrichtung erhaltenen Noterben dar. Maßgeblich ist vielmehr, daß der spätere Noterbe nicht in dieser Eigenschaft übergangen wurde. Für ein Adoptivkind ist deshalb nicht vorgesehen, wenn ihm bloß in seiner früheren Eigenschaft als Pflegekind etwas zugedacht wurde ( vergleiche SZ 40/74 ).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/73
Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 75/73
EvBl 1973/215 S 461 = SZ 46/44
- 3 Ob 541/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 541/80
Auch; EvBl 1981/1 S 14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012883
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0070OB00075_7300000_002