Aus der Begründung:
Nach § 778 ABGB werden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle Anordnungen des letzten Willens "gänzlich entkräftet", wenn ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine "Vorsehung" getroffen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung auch auf den Fall einer nachträglichen Adoption (SZ 40/74 u. a.) ist hier unbekämpft.Nach Paragraph 778, ABGB werden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle Anordnungen des letzten Willens "gänzlich entkräftet", wenn ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine "Vorsehung" getroffen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung auch auf den Fall einer nachträglichen Adoption (SZ 40/74 u. a.) ist hier unbekämpft.
Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht schon jede Erwähnung im Testament eine "Vorsehung" für den nach Testamentserrichtung erhaltenen Noterben darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, daß der spätere Noterbe nicht in dieser Eigenschaft übergangen wurde. Für ein A ist deshalb nicht vorgesehen, wenn ihm bloß in seiner früheren Eigenschaft als Pflegekind etwas zugedacht wurde, weil er dann als Noterbe übergangen wurde, was nicht dem vermuteten Willen des Erblassers entspricht (SZ 40/74). Im Fall der Entscheidung SZ 41/22 war hingegen die genannte Voraussetzung durch ausdrückliche Erwähnung des nachgeborenen Kindes erfüllt. Ob dasselbe hier zutrifft, hängt davon ab, ob die Erbeinsetzung des Vaters des Beklagten "respektive" des Beklagten selbst die Bestimmung mehrerer Miterben oder aber einer Ersatzerbschaft beinhaltete. Die Lösung dieser Frage wäre wieder von dem erst zu erforschenden Willen der Erblasserin abhängig.
Derartige weitere Erhebungen sind jedoch entbehrlich, weil der Klägerin der mit Recht schon vom Berufungsgericht hervorgehobene, von der Erblasserin nach der Adoption mehrfach ausgedrückte Wunsch der Erblasserin zugute kommt, daß die Legate ungeachtet derselben erfüllt werden sollen. Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem § 2079 zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse (zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu frommen Absichten in einem den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden Betrage) deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang[2] III, 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr ist als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist nämlich nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten. Hat also hier die Erblasserin auch noch nach der Adoption mehrfach erklärt, daß die Legate erfüllt werden sollen, so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß sie diese Legate auch bei bereits erfolgter Adoption bestimmt hätte.Derartige weitere Erhebungen sind jedoch entbehrlich, weil der Klägerin der mit Recht schon vom Berufungsgericht hervorgehobene, von der Erblasserin nach der Adoption mehrfach ausgedrückte Wunsch der Erblasserin zugute kommt, daß die Legate ungeachtet derselben erfüllt werden sollen. Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem Paragraph 2079, zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im Paragraph 778, ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse (zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu frommen Absichten in einem den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden Betrage) deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang[2] römisch drei, 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr ist als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist nämlich nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten. Hat also hier die Erblasserin auch noch nach der Adoption mehrfach erklärt, daß die Legate erfüllt werden sollen, so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß sie diese Legate auch bei bereits erfolgter Adoption bestimmt hätte.
Soweit der Beklagte in seiner Revision die festgestellten Äußerungen der Erblasserin über ihre Absicht, Legate aufrecht zu erhalten, "bestreitet" und darauf verweist, daß diese Feststellung wegen Obsiegens im Verfahren erster Instanz für ihn nicht anfechtbar war, ist ihm zu entgegnen, daß sie eben deshalb auch noch im Revisionsverfahren anfechtbar gewesen wäre (SZ 26/262, JBl. 1972, 97 u. a.), daß aber die wiedergegebene Bemerkung der Revision wegen des Fehlens jeder näheren Ausführung keine gesetzmäßige Bekampfung darstellt (vgl. Rspr. 1931/330) und demnach ein Mangel des Berufungsverfahrens ebenfalls nicht dargetan ist.Soweit der Beklagte in seiner Revision die festgestellten Äußerungen der Erblasserin über ihre Absicht, Legate aufrecht zu erhalten, "bestreitet" und darauf verweist, daß diese Feststellung wegen Obsiegens im Verfahren erster Instanz für ihn nicht anfechtbar war, ist ihm zu entgegnen, daß sie eben deshalb auch noch im Revisionsverfahren anfechtbar gewesen wäre (SZ 26/262, JBl. 1972, 97 u. a.), daß aber die wiedergegebene Bemerkung der Revision wegen des Fehlens jeder näheren Ausführung keine gesetzmäßige Bekampfung darstellt vergleiche Rspr. 1931/330) und demnach ein Mangel des Berufungsverfahrens ebenfalls nicht dargetan ist.
Die vom Berufungsgericht ausdrücklich mitübernommene Feststellung des Beharrens der Erblasserin auf die Erfüllung des Legats der Klägerin auch nach der Adoption des Beklagten reicht somit zur Stattgebung der Klage auf Legatserfüllung aus.