Rechtssatz RS0012873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012873
Entscheidungsdatum
06.09.2001
Rechtssatz
Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem § 2079 zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 III 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten.Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem Paragraph 2079, zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im Paragraph 778, ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 römisch drei 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/73
Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 75/73
EvBl 1973/215 S 461 = SZ 46/44
- 2 Ob 269/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 2 Ob 269/74
Auch; NZ 1975,69 = JBl 1975,427 (krit Eccher) = SZ 47/134
- 2 Ob 210/01y
Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 210/01y
Auch; nur: Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 III 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012873
Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0070OB00075_7300000_001