Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 210/01y×

Entscheidung 2 Ob 210/01y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob210/01y

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes K*****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Hermann W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger ua Rechtsanwälte in Hallein, wegen Abgabe einer Willenserklärung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Mai 2001, GZ 1 R 40/01k-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Jänner 2001, GZ 2 Cg 143/99z-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil Judikatur zur Frage, ob Paragraph 778, ABGB auch einen Rechtsirrtum des Erblassers (über die einseitige Widerrufbarkeit eines Adoptionsvertrages) erfasse, fehlen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem letztwillig Bedachten stehe im Fall des Paragraph 778, ABGB der Beweis offen, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage getroffen bzw aufrechterhalten hätte, entspricht der herrschenden Ansicht (EvBl 1981/1; SZ 47/134; SZ 46/44; Welser in Rummel3 Paragraph 778, ABGB Rz 4, 7; Eccher in Schwimann2 Paragraph 778, ABGB Rz 5). Dieser Beweis der mangelnden Kausalität des Irrtums ist dem Kläger im vorliegenden Fall gelungen. Damit erübrigt sich sowohl eine Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage als auch ein Eingehen auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen zu Paragraph 778, ABGB.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Textnummer

E62714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00210.01Y.0906.000

Im RIS seit

06.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0020OB00210_01Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung