Rechtssatz RS0012890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012890
Geschäftszahl
3Ob541/80; 2Ob210/01y; 2Ob225/21h
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Es kann nicht Sinn der Bestimmung des § 778 ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.Es kann nicht Sinn der Bestimmung des Paragraph 778, ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 541/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 541/80
EvBl 1981/1 S 14
- 2 Ob 210/01y
Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 210/01y
Auch
- 2 Ob 225/21h
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 225/21h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012890
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00541_8000000_003