Die am 28. November 1934 geborene Klägerin ist eine uneheliche Tochter des am 21. August 1973 verstorbenen Ambros M, der die Vaterschaft zu diesem Kind am 24. Dezember 1934 vor dem Bezirksgericht B anerkannt hatte. Ambros M war ledig und hatte keine weiteren Kinder. In einem am 6. September 1961 errichteten Testament hatte er die Beklagten, die Kinder seines Bruders Gottlieb M, zu Erben seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Die Klägerin, deren Vorhandensein ihm zur Zeit der Testamentserrichtung bekannt war, ist in dieser letztwilligen Verfügung nicht erwähnt.
Im Zuge des Abhandlungsverfahrens nach Ambros M gaben die Klägerin auf Grund des Gesetzes und die Beklagten auf Grund des Testamentes vom 6. September 1961 bedingte Erbserklärungen jeweils zum ganzen Nachlaß ab. Diese widersprechenden Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Zur Erhebung der Erbrechtsklage wurde die Klägerin angewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, das Testament des Ambros M vom 6. September 1961 für ungültig zu erklären und ihr Erbrecht auf Grund des Gesetzes festzustellen. Sie beruft sich darauf, daß sie zufolge des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes vom 30. Oktober 1970, BGBl. 342/1970 die einzige Noterbin des Ambros M sei und daß das Testament vom 6 September 1961, in dem sie übergangen werde, nach § 778 ABGB gänzlich entkräftet worden sei. Da nach dieser Gesetzesstelle aufrecht bleibende Vermächtnisse nicht vorliegen, gebühre ihr der ganze Nachlaß.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, das Testament des Ambros M vom 6. September 1961 für ungültig zu erklären und ihr Erbrecht auf Grund des Gesetzes festzustellen. Sie beruft sich darauf, daß sie zufolge des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes vom 30. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, die einzige Noterbin des Ambros M sei und daß das Testament vom 6 September 1961, in dem sie übergangen werde, nach Paragraph 778, ABGB gänzlich entkräftet worden sei. Da nach dieser Gesetzesstelle aufrecht bleibende Vermächtnisse nicht vorliegen, gebühre ihr der ganze Nachlaß.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, § 778 ABGB greife nur im Falle einer irrtümlichen Übergehung des einzigen Noterben ein, der aber hier nicht gegeben sei, weil der Erblasser in dem Bewußtsein, ein uneheliches Kind zu haben, dieses übergangen und andere Personen als Erben eingesetzt habe. Es wäre widersinnig, unter Berufung auf § 778 ABGB, welche Bestimmung doch nur dem vermutlichen Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen wolle, diesen Willen umzustoßen und in sein Gegenteil zu verkehren. Das Testament vom 6. September 1961 sei daher nach wie vor gültig.Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, Paragraph 778, ABGB greife nur im Falle einer irrtümlichen Übergehung des einzigen Noterben ein, der aber hier nicht gegeben sei, weil der Erblasser in dem Bewußtsein, ein uneheliches Kind zu haben, dieses übergangen und andere Personen als Erben eingesetzt habe. Es wäre widersinnig, unter Berufung auf Paragraph 778, ABGB, welche Bestimmung doch nur dem vermutlichen Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen wolle, diesen Willen umzustoßen und in sein Gegenteil zu verkehren. Das Testament vom 6. September 1961 sei daher nach wie vor gültig.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es vertrat (unter Berufung auf Weiß in Klang [2] III, 882) den Standpunkt, Ambros M sei zunächst als kinderlos im Sinne des § 778 ABGB anzusehen gewesen, weil er kein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt habe. Erst nach der Erklärung seines letzten Willens habe er durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, BGBl. 342/1970, in der Person der Klägerin einen Noterben erhalten, für den "keine Vorsehung" getroffen worden sei. Es folgerte daraus (unter Berufung auf Meyer,Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es vertrat (unter Berufung auf Weiß in Klang [2] römisch drei, 882) den Standpunkt, Ambros M sei zunächst als kinderlos im Sinne des Paragraph 778, ABGB anzusehen gewesen, weil er kein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt habe. Erst nach der Erklärung seines letzten Willens habe er durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,, in der Person der Klägerin einen Noterben erhalten, für den "keine Vorsehung" getroffen worden sei. Es folgerte daraus (unter Berufung auf Meyer,
Das Recht des unehelichen Kindes, Juridica-Kurzkommentar, 140/141, und die Gesetzesmaterialien), daß die letztwillige Anordnung des Ambros M, in der keine begünstigten Vermächtnisse angeordnet werden, gänzlich entkräftet worden sei. Es habe daher die Klägerin als einzige gesetzliche Erbin Anspruch auf den ganzen Nachlaß.
Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es führte dazu im wesentlichen unter Berufung auf Entbesprechung des eben genannten Werkes von Meyer in ÖJZ 1972, 277, und Kralik, Das testamentum ruptum und das Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, in JBl. 1973, 541, aus:
Das Gesetz verfolge in der Bestimmung des § 778 ABGB nicht den Zweck, dem übergangenen Noterben gegen den Willen des Erblassers einen vollen gesetzlichen Erbteil zu verschaffen, sondern es wolle dem wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen, der aus einem Irrtum einen Noterben übergehe oder ihn deshalb übergangen habe, weil er zur Zeit der Testamentserrichtung den Noterben noch nicht hatte, weil das Kindschaftsverhältnis durch Geburt, Adoption oder Legitimation erst später begrundet wurde. An den Fall, daß die Noterbenqualität eines bei Testamentserrichtung bereits vorhandenen und dem Erblasser bekannten unehelichen Kindes später durch den Gesetzgeber erst geschaffen werde, habe der Gesetzgeber des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht denken können. Die Bestimmung des § 778 ABGB sei daher auf diesen Fall nicht anwendbar. Sei dem Testator zur Zeit der Testamentserrichtung die Existenz der Klägerin bekannt gewesen und habe er sie in Kenntnis seiner Vaterschaft dennoch übergangen, dann liege kein Anlaß für eine Ergänzung oder Berichtigung des Willens und der Willenserklärung des Testators vor. Es könne nicht gefolgert werden, daß der Erblasser der Klägerin seinen ganzen Nachlaß hinterlassen wollte, wenn er gewußt hätte, daß der Gesetzgeber dem unehelichen Kind im Jahr 1970 ein gesetzliches Erbrecht und damit ein Noterbrecht einräumen werde, zumal er diese Gesetzesänderung nicht zum Anlaß genommen habe, auch sein Testament zu ändern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber des Jahres 1970 hätte beabsichtigt, alle letztwilligen Verfügungen lediger Männer, die ihre unehelichen Kinder im Testament bewußt übergangen haben, außer Kraft zu setzen und ihnen gegen den offenbaren Willen des Testators den ganzen Nachlaß zu verschaffen. Die dem Gesezteswortlaut entsprechende Überzeugung des Gesetzgebers, den Erbrechtsanspruch auch schon für die lebenden unehelichen Kinder ab sofort geschaffen zu haben, sage noch nichts über die Anwendung des § 778 ABGB und damit über die Entkräftigung letztwilliger Verfügungen durch die Neugestaltung des § 754 ABGB aus.Das Gesetz verfolge in der Bestimmung des Paragraph 778, ABGB nicht den Zweck, dem übergangenen Noterben gegen den Willen des Erblassers einen vollen gesetzlichen Erbteil zu verschaffen, sondern es wolle dem wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen, der aus einem Irrtum einen Noterben übergehe oder ihn deshalb übergangen habe, weil er zur Zeit der Testamentserrichtung den Noterben noch nicht hatte, weil das Kindschaftsverhältnis durch Geburt, Adoption oder Legitimation erst später begrundet wurde. An den Fall, daß die Noterbenqualität eines bei Testamentserrichtung bereits vorhandenen und dem Erblasser bekannten unehelichen Kindes später durch den Gesetzgeber erst geschaffen werde, habe der Gesetzgeber des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht denken können. Die Bestimmung des Paragraph 778, ABGB sei daher auf diesen Fall nicht anwendbar. Sei dem Testator zur Zeit der Testamentserrichtung die Existenz der Klägerin bekannt gewesen und habe er sie in Kenntnis seiner Vaterschaft dennoch übergangen, dann liege kein Anlaß für eine Ergänzung oder Berichtigung des Willens und der Willenserklärung des Testators vor. Es könne nicht gefolgert werden, daß der Erblasser der Klägerin seinen ganzen Nachlaß hinterlassen wollte, wenn er gewußt hätte, daß der Gesetzgeber dem unehelichen Kind im Jahr 1970 ein gesetzliches Erbrecht und damit ein Noterbrecht einräumen werde, zumal er diese Gesetzesänderung nicht zum Anlaß genommen habe, auch sein Testament zu ändern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber des Jahres 1970 hätte beabsichtigt, alle letztwilligen Verfügungen lediger Männer, die ihre unehelichen Kinder im Testament bewußt übergangen haben, außer Kraft zu setzen und ihnen gegen den offenbaren Willen des Testators den ganzen Nachlaß zu verschaffen. Die dem Gesezteswortlaut entsprechende Überzeugung des Gesetzgebers, den Erbrechtsanspruch auch schon für die lebenden unehelichen Kinder ab sofort geschaffen zu haben, sage noch nichts über die Anwendung des Paragraph 778, ABGB und damit über die Entkräftigung letztwilliger Verfügungen durch die Neugestaltung des Paragraph 754, ABGB aus.
Auch der zweite Halbsatz des § 778 ABGB knüpfe offenbar an einen Irrtum des Testators an. Darunter könne aber nicht die Unwissenheit darüber verstanden werden, daß ein späterer Gesetzgeber bestimmten, zur Zeit der Testamentserrichtung bereits existenten Personen ohne jedes Zutun seitens des Erblassers ein Noterbrecht verleihen werde. Es sei also schon ein relevanter Irrtum nicht gegeben. Darüber hinaus wäre aber auch die Kausalität dieses Irrtumes für die Übergehung vom Anfechtenden zu beweisen. Der übergangene Pflichtteilsberechtigte könne demnach nur dann seinen gesetzlichen Erbteil erhalten, wenn aus den von ihm zu beweisenden Umständen anzunehmen sei, daß seine Übergehung im Testament nur daher rühre, daß dem Erblasser seine rechtliche Qualifikation als Pflichtteilsberechtigter damals noch unbekannt gewesen sei, daß der Erblasser ihm also unter Ausschluß der eingesetzten Erben den ganzen Nachlaß hinterlassen hätte, wenn er gewußt hätte, daß das Gesetz dem Übergangenen später ein Noterbrecht zuerkennen werde, sowie daß der Erblasser dies vor seinem Tode tatsächlich nicht gewußt habe. Ein Beweis in dieser Richtung sei aber weder angeboten noch erbracht worden. Die Klägerin könne somit nicht mehr als den ihr durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, BGBl. 342/1970, eingeräumten Pflichtteil beanspruchen. Ihr Begehren, das Testament des Ambros M vom 6. September 1961 für ungültig zu erklären und ihr Erbrecht auf Grund des Gesetzes festzustellen, sei daher abzuweisen.Auch der zweite Halbsatz des Paragraph 778, ABGB knüpfe offenbar an einen Irrtum des Testators an. Darunter könne aber nicht die Unwissenheit darüber verstanden werden, daß ein späterer Gesetzgeber bestimmten, zur Zeit der Testamentserrichtung bereits existenten Personen ohne jedes Zutun seitens des Erblassers ein Noterbrecht verleihen werde. Es sei also schon ein relevanter Irrtum nicht gegeben. Darüber hinaus wäre aber auch die Kausalität dieses Irrtumes für die Übergehung vom Anfechtenden zu beweisen. Der übergangene Pflichtteilsberechtigte könne demnach nur dann seinen gesetzlichen Erbteil erhalten, wenn aus den von ihm zu beweisenden Umständen anzunehmen sei, daß seine Übergehung im Testament nur daher rühre, daß dem Erblasser seine rechtliche Qualifikation als Pflichtteilsberechtigter damals noch unbekannt gewesen sei, daß der Erblasser ihm also unter Ausschluß der eingesetzten Erben den ganzen Nachlaß hinterlassen hätte, wenn er gewußt hätte, daß das Gesetz dem Übergangenen später ein Noterbrecht zuerkennen werde, sowie daß der Erblasser dies vor seinem Tode tatsächlich nicht gewußt habe. Ein Beweis in dieser Richtung sei aber weder angeboten noch erbracht worden. Die Klägerin könne somit nicht mehr als den ihr durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,, eingeräumten Pflichtteil beanspruchen. Ihr Begehren, das Testament des Ambros M vom 6. September 1961 für ungültig zu erklären und ihr Erbrecht auf Grund des Gesetzes festzustellen, sei daher abzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.