Rechtssatz RS0012870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012870
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Für die um § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des § 778 ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.Für die um Paragraph 778, ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des Paragraph 778, ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 95/74
Entscheidungstext OGH 20.06.1974 6 Ob 95/74
Jbl 1975,40 ( abl W Kraliks ) = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = NZ 1975,58
- 2 Ob 269/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 2 Ob 269/74
Vgl jedoch; Beisatz: Auch nach § 778 Fall 2 tritt die Testamentsentkräftigung nicht ein, wenn anzunehmen ist, daß der
Testator auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. (T1) = NZ 1975,69 = JBl 1975,427 ( krit Eccher )= NZ 1976,143 = SZ 47/134
- 2 Ob 225/21h
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 225/21h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012870
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0060OB00095_7400000_001