Aus den Entscheidungsgründen:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Annahme des minderjährigen Beklagten durch Philomena B an Kindes statt zu keiner Änderung der gesetzlichen Vertretung des Beklagten durch seinen ehelichen Vater geführt hat. Wird ein unter väterlicher Gewalt stehendes Kind durch eine Wahlmutter an Kindes statt angenommen, erlöschen gemäß § 182 Abs. 2 Satz 2 ABGB die nicht bloß in der Verwandtschaft ansich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich der leiblichen Mutter, es sei denn, das Gericht hätte zufolge Einwilligung des ehelichen Vaters in das Erlöschen dieser Beziehungen auch ihm gegenüber dies ausgesprochen. Da eine solche Einwilligung und ein diesbezüglicher Ausspruch des Gerichtes nicht vorliegt, wurde die väterliche Gewalt des ehelichen Vaters über seinen minderjährigen Sohn durch die Annahme an Kindes statt nicht berührt (vgl. dazu 6 Ob 407/61 und die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das Bundesgesetz zur Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindes statt, 107 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. GP).Vorweg ist festzuhalten, daß die Annahme des minderjährigen Beklagten durch Philomena B an Kindes statt zu keiner Änderung der gesetzlichen Vertretung des Beklagten durch seinen ehelichen Vater geführt hat. Wird ein unter väterlicher Gewalt stehendes Kind durch eine Wahlmutter an Kindes statt angenommen, erlöschen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, Satz 2 ABGB die nicht bloß in der Verwandtschaft ansich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich der leiblichen Mutter, es sei denn, das Gericht hätte zufolge Einwilligung des ehelichen Vaters in das Erlöschen dieser Beziehungen auch ihm gegenüber dies ausgesprochen. Da eine solche Einwilligung und ein diesbezüglicher Ausspruch des Gerichtes nicht vorliegt, wurde die väterliche Gewalt des ehelichen Vaters über seinen minderjährigen Sohn durch die Annahme an Kindes statt nicht berührt vergleiche dazu 6 Ob 407/61 und die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das Bundesgesetz zur Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindes statt, 107 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch neun. GP).
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter Berufung auf die Ausführungen von Kralik in JBl. 1973, 541 f., führt der Revisionswerber aus, "die Wirkung der Entkräftung der letzten Willenserklärung im Sinne des § 778 zweiter Fall ABGB" trete nur dann ein, wenn ein Irrtum des Erblassers vorliege, welcher für die Übergehung kausal gewesen sei. Lediglich in diesem Falle versuchten die Bestimmungen der §§ 777 ff. ABGB dem vermuteten erblasserischen Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Ein solcher Irrtum könne sich nur auf "für den Erblasser" nicht vorhersehbare Umstände beziehen, wie etwa ein nachgeborenes Kind, mit welchem der Erblasser nach den Umständen des Falles nicht mehr habe rechnen können. Eine Adoption falle aber "nicht unter diesen Begriff des Irrtums, weil der Erblasser in diesem Fall selbst rechtssetzend" handle. In einem solchen Falle bedürfe es zur Entkräftung des vorangegangenen Testamentes einer ausdrücklichen auf diese Wirkung gerichteten Willenserklärung "des Erblassers", welche im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.Unter Berufung auf die Ausführungen von Kralik in JBl. 1973, 541 f., führt der Revisionswerber aus, "die Wirkung der Entkräftung der letzten Willenserklärung im Sinne des Paragraph 778, zweiter Fall ABGB" trete nur dann ein, wenn ein Irrtum des Erblassers vorliege, welcher für die Übergehung kausal gewesen sei. Lediglich in diesem Falle versuchten die Bestimmungen der Paragraphen 777, ff. ABGB dem vermuteten erblasserischen Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Ein solcher Irrtum könne sich nur auf "für den Erblasser" nicht vorhersehbare Umstände beziehen, wie etwa ein nachgeborenes Kind, mit welchem der Erblasser nach den Umständen des Falles nicht mehr habe rechnen können. Eine Adoption falle aber "nicht unter diesen Begriff des Irrtums, weil der Erblasser in diesem Fall selbst rechtssetzend" handle. In einem solchen Falle bedürfe es zur Entkräftung des vorangegangenen Testamentes einer ausdrücklichen auf diese Wirkung gerichteten Willenserklärung "des Erblassers", welche im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.
Mit Recht ist das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die vom Gesetzgeber für die beiden in § 778 ABGB angeführten Fälle aufgestellten verschiedenen Voraussetzungen der Lehrmeinung Kraliks nicht gefolgt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich weder durch die vom Revisionswerber zitierten Ausführungen Kraliks noch durch die Revisionsausführungen veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, daß für die in § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnungen des letzten Willens, ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse, die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Vorsorge getroffen ist, genügt.Mit Recht ist das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die vom Gesetzgeber für die beiden in Paragraph 778, ABGB angeführten Fälle aufgestellten verschiedenen Voraussetzungen der Lehrmeinung Kraliks nicht gefolgt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich weder durch die vom Revisionswerber zitierten Ausführungen Kraliks noch durch die Revisionsausführungen veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, daß für die in Paragraph 778, ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnungen des letzten Willens, ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse, die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Vorsorge getroffen ist, genügt.
Der Hinweis Kraliks auf die "offenbare Anlehnung" der Regelung des ABGB "an das römische Soldatentestament" ist nicht überzeugend. Weiß hat in Klang[2] ausgeführt, daß die Bestimmung des § 778 ABGB ersichtlich auf dem römisch-rechtlichen Satz "testamentum agnatione postumi rumpitur" beruht, dieser Grundsatz nur einmal durch die Aufrechterhaltung gewisser Vermächtnisse abgeschwächt, andererseits der römisch-rechtliche Tatbestand erweitert ist, indem nicht bloß der Postumus, sondern überhaupt jeder später, d. h. nach der Testamentserrichtung erhaltene, Noterbe die Entkräftung herbeiführt und dem Agnitionsfall ein zweiter Fall (irrtümliche Übergehung des einzigen Noterben) gleichgehalten wird. Wenn Kralik weiter darauf hinweist, die von ihm vertretene Ansicht sei im Wortlaut des Gesetzes "freilich nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen", ist ihm entgegenzuhalten, daß gerade die Formulierung der beiden ersten Halbsätze des § 778 ABGB die Annahme mangelnder Deutlichkeit ausschließt. Während der Gesetzgeber im ersten Halbsatz des § 778 ABGB auf den in der vorangegangenen Bestimmung des § 777 ABGB angeführten Irrtum hinweist, wurde - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - im zweiten Halbsatz die Entkräftung des letzten Willens bloß von der nach Errichtung des letzten Willens eingetretenen Änderung der Verhältnisse abhängig gemacht, welche nur dann keine Bedeutung haben sollte, wenn für den (zukünftigen) Noterben etwa bereits eine Vorsehung getroffen wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Umstand, daß der Fall des Postumus mit einem ausdrücklich vom Irrtum abhängigen Fall in einer Bestimmung und mit derselben Rechtsfolge zusammengefaßt worden sei, deute darauf hin, daß das Testament in beiden Fällen "aus dem gleichen Gründe entkräftet" werde.Der Hinweis Kraliks auf die "offenbare Anlehnung" der Regelung des ABGB "an das römische Soldatentestament" ist nicht überzeugend. Weiß hat in Klang[2] ausgeführt, daß die Bestimmung des Paragraph 778, ABGB ersichtlich auf dem römisch-rechtlichen Satz "testamentum agnatione postumi rumpitur" beruht, dieser Grundsatz nur einmal durch die Aufrechterhaltung gewisser Vermächtnisse abgeschwächt, andererseits der römisch-rechtliche Tatbestand erweitert ist, indem nicht bloß der Postumus, sondern überhaupt jeder später, d. h. nach der Testamentserrichtung erhaltene, Noterbe die Entkräftung herbeiführt und dem Agnitionsfall ein zweiter Fall (irrtümliche Übergehung des einzigen Noterben) gleichgehalten wird. Wenn Kralik weiter darauf hinweist, die von ihm vertretene Ansicht sei im Wortlaut des Gesetzes "freilich nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen", ist ihm entgegenzuhalten, daß gerade die Formulierung der beiden ersten Halbsätze des Paragraph 778, ABGB die Annahme mangelnder Deutlichkeit ausschließt. Während der Gesetzgeber im ersten Halbsatz des Paragraph 778, ABGB auf den in der vorangegangenen Bestimmung des Paragraph 777, ABGB angeführten Irrtum hinweist, wurde - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - im zweiten Halbsatz die Entkräftung des letzten Willens bloß von der nach Errichtung des letzten Willens eingetretenen Änderung der Verhältnisse abhängig gemacht, welche nur dann keine Bedeutung haben sollte, wenn für den (zukünftigen) Noterben etwa bereits eine Vorsehung getroffen wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Umstand, daß der Fall des Postumus mit einem ausdrücklich vom Irrtum abhängigen Fall in einer Bestimmung und mit derselben Rechtsfolge zusammengefaßt worden sei, deute darauf hin, daß das Testament in beiden Fällen "aus dem gleichen Gründe entkräftet" werde.
Soweit Kralik sich mit der Frage des vermuteten Willens des Testators auseinandersetzt, braucht darauf schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger in erster Instanz keine Behauptung in der Richtung aufgestellt hat, Philomena B hätte auch nach der Adoption des Beklagten ihren Willen kundgetan, ihr vorher errichtetes Testament vom 22. Jänner 1969 solle aufrecht bleiben.
Da entgegen der Annahme des Revisionswerbers für die Anwendung des § 778, zweiter Fall, ABGB ein Irrtum des Testators nicht Voraussetzung ist, haben die Vorinstanzen mit Recht die Entkräftung des Testamentes vom 22. Jänner 1969 durch die am 3. März 1971 erfolgte Adoption des Beklagten durch Philomena B angenommen und das Klagebegehren abgewiesen.Da entgegen der Annahme des Revisionswerbers für die Anwendung des Paragraph 778,, zweiter Fall, ABGB ein Irrtum des Testators nicht Voraussetzung ist, haben die Vorinstanzen mit Recht die Entkräftung des Testamentes vom 22. Jänner 1969 durch die am 3. März 1971 erfolgte Adoption des Beklagten durch Philomena B angenommen und das Klagebegehren abgewiesen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen, ohne daß auf die in ihr enthaltenen Ausführungen zu der vom Berufungsgericht für den Fall der Beachtung der Lehrmeinung Kraliks gegebenen Begründung einzugehen war.