Rechtssatz RS0012920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012920
Entscheidungsdatum
04.09.1974
Rechtssatz
Verzichtet der Erblasser auf eine Forderung gegenüber dem Schuldner unter der Bedingung, daß der Schuldner ihn überlebe, handelt es sich um eine Entsagung nach § 1444 ABGB die mit dem Tode des Erblassers rechtswirksam wurde. Die frühere Schuld ist daher auch nicht in das Nachlaßinventar aufzunehmen.Verzichtet der Erblasser auf eine Forderung gegenüber dem Schuldner unter der Bedingung, daß der Schuldner ihn überlebe, handelt es sich um eine Entsagung nach Paragraph 1444, ABGB die mit dem Tode des Erblassers rechtswirksam wurde. Die frühere Schuld ist daher auch nicht in das Nachlaßinventar aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012920
Dokumentnummer
JJR_19740904_OGH0002_0050OB00155_7400000_001