Rechtssatz RS0012927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012927
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Rechtssatz
Zwischen einer gewöhnlichen Schenkung unter Lebenden einerseits und einer Schenkung auf den Todesfall andererseits besteht insoferne ein erheblicher Unterschied, als die gewöhnliche Schenkung dem Schenker den Genuß des geschenkten Gegenstandes sofort entzieht, während ihm dieser Genuß bei der Schenkung auf den Todesfall bis zu seinem Tod verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012927
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00527_8600000_003