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Rechtssatz RS0012985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012985

Geschäftszahl

3Ob589/79; 6Ob627/91; 8Ob27/04k; 9Ob27/07x; 1Ob102/09w; 5Ob191/10i

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Rechtssatz

Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung nicht wirksam verfügen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 589/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 589/79
  • 6 Ob 627/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 627/91
    JBl 1992,709
  • 8 Ob 27/04k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 27/04k
    Auch
  • 9 Ob 27/07x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 27/07x
    Vgl auch
  • 1 Ob 102/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 102/09w
    Auch; Beisatz: Diese Vereinbarung kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. (T2); Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss iSd § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist. (T3)
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Auch; Beisatz: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0030OB00589_7900000_001