Rechtssatz RS0012985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012985
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung nicht wirksam verfügen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 589/79
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 589/79
- 6 Ob 627/91
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 627/91
JBl 1992,709
- 8 Ob 27/04k
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 27/04k
Auch
- 9 Ob 27/07x
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 27/07x
Vgl auch
- 1 Ob 102/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 102/09w
Auch; Beisatz: Diese Vereinbarung kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. (T2); Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss iSd § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist. (T3)
- 5 Ob 191/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
Auch; Beisatz: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten in Anschlag zu bringen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012985
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0030OB00589_7900000_001