Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 27/07x×

Entscheidung 9 Ob 27/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob27/07x

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Manfred L*****, Rechtsanwalt,*****, gegen die beklagte Partei Dr. Werner L*****, emerit. Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Mag. Andreas Bleier, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR

93.390 sA und eidliche Vermögensangabe (Streitwert EUR 7.500), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das „Teilurteil" des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Februar 2007, GZ 6 R 225/06k-48, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Kind kann enterbt werden, wenn es den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Notstand" jeder Zustand der Bedrängnis - die nicht nur wirtschaftlich gemeint ist - zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde (7 Ob 505/95; 10 Ob 2379/96t; 2 Ob 252/00y; RIS-Justiz RS0012839 ua). Ob ein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB erfüllt vergleiche dazu die Fallbeispiele aus der Rechtsprechung bei Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 768, ABGB Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 768, Rz 8 ua) und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (10 Ob 2379/96t; 8 Ob 137/98z; 2 Ob 252/00y ua). Den Vorinstanzen, die von der mangelnden Berechtigung der Enterbung des Klägers - und demzufolge schon gar nicht von einer Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 540, zweiter Fall ABGB vergleiche RIS-Justiz RS0037146 ua) - ausgegangen sind, ist keine unvertretbare Auslegung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung den beklagten Erben die Beweislast dafür trifft, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu Recht enterbt wurde (RIS-Justiz RS0012856 ua). Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich auch insoweit trotz weitwendigem Vorbringen des Revisionswerbers nicht. Fragen der Beweiswürdigung, die der Revisionswerber von den Vorinstanzen als nicht in seinem Sinn gelöst erachtet, sind hier nicht nochmals zu erörtern. Ihre Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 1 mwN ua). Was der Erblasser bei Lebzeiten seinem Sohn „unmittelbar zum Antritte eines Amtes oder was immer für eines Gewerbes gegeben" hat, ist gemäß Paragraph 788, ABGB in den Pflichtteil einzurechnen. Die Anrechnungsposten des Paragraph 788, ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" wird von der Rechtsprechung extensiv interpretiert. Eine Anrechnungspflicht kann demnach auch dann bestehen, wenn die Zuwendung nicht bloß zum Antritt, sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebs (zB Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einen bereits bestehenden Betrieb) erfolgt ist (Umlauft, Anrechnung 28; 2 Ob 40/06f ua). Welche Zuwendung des Erblassers nun die genannten Voraussetzungen erfüllt, hängt wiederum von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen, solange keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Eine solche kann in der Auffassung, dass ein von der Erblasserin übergebener Betrag von ATS 150.000 (EUR 10.900,93), der vom Kläger zum Ankauf von Pensionsversicherungszeiten verwendet worden sein soll, nicht unmittelbar zum Antritt (und auch nicht zur Fortführung) eines Betriebs gegeben wurde, nicht erblickt werden. Ob dem gegenüber der „Verzicht" der Erblasserin auf „interne" Mietrechtsanteile an einer Anwaltskanzlei und Kanzleimöbel ihres vorverstorbenen Ehegatten zugunsten der Parteien die genannten Voraussetzungen nach Paragraph 788, ABGB erfüllen könnte vergleiche 8 Ob 527/86 ua), kann hier auf sich beruhen, weil nicht eindeutig feststeht, dass der diesbezügliche Verzicht als Zuwendung der Erblasserin iSd Paragraph 788, ABGB bezweckt war, sondern auf Grund der Drohung, das Testament des vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin wegen anrechenbarer Vorempfänge der Erblasserin anzufechten, erfolgte vergleiche zur Zweckbezogenheit Kralik, Erbrecht³ 294; Umlauft aaO 27 f ua). Wegen der besonderen Einzelfallbezogenheit liegt auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht gegeben. Ein Vorschuss, bei dem die Verrechnung mit dem Pflichtteil besonders bedungen worden wäre (Paragraph 789, ABGB; RIS-Justiz RS0012985, RS0012996 ua), wurde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Was schließlich die Beurteilung der Schlüssigkeit der Gegenforderung des Beklagten wegen der aus seiner Sicht überproportionalen Nutzung der vormals gemeinsamen Kanzleiräumlichkeiten durch den Kläger angeht, kann von einer „rechtsschutzabschneidenden" Beeinträchtigung der Rechtssicherheit durch die Vorinstanzen keine Rede sein. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass es bezüglich dieser Gegenforderung an einem schlüssigen Vorbringen des Beklagten mangle, der sich auch das Berufungsgericht anschloss, kam nicht überraschend, wurde doch der Beklagte von der sorgfältig agierenden Erstrichterin zweimal aufgefordert, ein nachvollziehbares Vorbringen zu Grund und Höhe der Gegenforderung zu erstatten. Hieß es zunächst, dass der Kläger Räumlichkeiten benütze, die dem Beklagten zustehen, war dann im Beklagtenvorbringen von einem „Realempfang" (des Pflichtteils) die Rede. Laut Revision sei „eindeutig" ein Vertrag vom 6. 6. 1974 die Grundlage für ein vom Kläger zu forderndes Entgelt für die Überlassung nicht mehr benützter Kanzleiräumlichkeiten. Ob diese Eindeutigkeit schon in erster Instanz gegeben war, hängt von der Auslegung des Parteivorbringens im Einzelfall ab, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RIS-Justiz RS0037780, RS0042828 ua). Eine unvertretbare Auslegung des Beklagtenvorbringens durch die Vorinstanzen wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Richtig ist sein Hinweis, dass ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten eines gegnerischen Vorbringens unter Umständen als schlüssiges Tatsachengeständnis iSd Paragraph 267, ZPO gewertet werden kann (RIS-Justiz RS0039927); dies allerdings nur unter der vom Revisionswerber übergangenen Voraussetzung, dass das gegnerische Vorbringen ausreichend substantiiert ist vergleiche 7 Ob 1653/95 ua). Gerade letzteres wurde aber bezüglich des Beklagtenvorbringens zur strittigen Gegenforderung verneint.

Zusammenfassend ist daher die außerordentliche Revision des Beklagten mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E84956 9Ob27.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2007/160 S 308 - iFamZ 2007,308 = JEV 2007,107/35 - JEV 2007/35 = EFSlg 117.204 = EFSlg 117.205 = EFSlg 117.213 = EFSlg 117.214 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00027.07X.0808.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0090OB00027_07X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012839 Rechtssatz 09.09.1964Zivilrecht
Unter Notstand ist jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechter Weise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Haben die Adoptiveltern einen Erwachsenen des …
RS0012856 Rechtssatz 27.02.1974Zivilrecht
Ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu Recht enterbt wurde, ist im Pflichtteilsprozeß als Vorfrage zu lösen. Die Beweislast trifft den beklagten Erben.
RS0012985 Rechtssatz 05.03.1980Zivilrecht
Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung …
RS0012996 Rechtssatz 09.09.1986Zivilrecht
Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Ve …
RS0037146 Rechtssatz 08.03.1995Zivilrecht
Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist, ist der Erbunwürdigkeitstatbestand des § 540 2.Fall ABGB jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen.
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0039927 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …