Rechtssatz RS0012999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012999
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Auf letztwilliger Verfügung beruhende Ansprüche der Witwe sind nicht als Ansprüche auf den gesetzlichen Unterhalt nach § 796 ABGB anzusehen.Auf letztwilliger Verfügung beruhende Ansprüche der Witwe sind nicht als Ansprüche auf den gesetzlichen Unterhalt nach Paragraph 796, ABGB anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012999
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00652_9200000_003