Rechtssatz RS0013141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013141
Entscheidungsdatum
07.04.1981
Rechtssatz
§ 824 letzter Satz ABGB schützt nur das Vertrauen auf die Erbenstellung, nicht aber schlechthin den Mangel des Eigentums des Veräußerers. Diese Bestimmung gilt daher nicht für den Vermächtnisnehmer des Scheinerben, da dieser nicht bei Lebzeiten des Scheinerben von diesem im Vertrauen auf dessen Erbenqualität erwirbt.Paragraph 824, letzter Satz ABGB schützt nur das Vertrauen auf die Erbenstellung, nicht aber schlechthin den Mangel des Eigentums des Veräußerers. Diese Bestimmung gilt daher nicht für den Vermächtnisnehmer des Scheinerben, da dieser nicht bei Lebzeiten des Scheinerben von diesem im Vertrauen auf dessen Erbenqualität erwirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013141
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00546_8000000_003