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Rechtssatz RS0013142×

Rechtssatz RS0013142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013142

Geschäftszahl

5Ob105/92; 1Ob2359/96k

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Rechtssatz

Die von der Verlassenschaft gegen die vorgemerkte Vermächtnisnehmerin wegen angeblicher Ungültigkeit des Vermächtnisses angestrengte Klage auf Rückübereignung der mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile ähnelt zwar wirtschaftlich dem Rechtsbehelf, den ein übergangener Erbe nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zur Durchsetzung seines Erbrechts (Eigentums) geltend machen kann, hat jedoch mit der Erbschaftsklage nicht zu tun. Hier geht es schlicht darum, daß der ruhende Nachlaß behauptet, durch die Zuweisung eines ungültigen Vermächtnisses in seinem (vormals) bücherlichen Eigentumsrecht verletzt zu sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 105/92
    Veröff: NZ 1993,45 (Hofmeister, 46)
  • 1 Ob 2359/96k
    Entscheidungstext OGH 20.12.1996 1 Ob 2359/96k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00105_9200000_001