Begründung:
Der Nachlaß des Vaters der Zweitklägerin wurde dessen Witwe, der Mutter der Zweitklägerin und der Beklagten, als Alleinerbin eingeantwortet. Diese Erbin ist ebenfalls verstorben. Die erstklagende Verlassenschaft nach ihr wird von der Zweitklägerin als erbserklärter Alleinerbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, vertreten. Aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater der Zweitklägerin und der Beklagten wurde ob einzelner im Eigentum des Erblassers gestandener Liegenschaften aufgrund der Amtsurkunde des Verlassenschaftsgerichts das Eigentumsrecht für den Erstbeklagten vorgemerkt und schließlich infolge Rechtfertigung einverleibt.
Mit ihrer am 12.8.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachten die Klägerinnen vor, daß der Vater der Zweitklägerin und der Beklagten bei Abfassung seines undatierten handschriftlichen ergänzenden Testaments in einem wesentlichen Irrtum befangen gewesen sei, sodaß diese letztwillige Anordnung, die als Vermächtnis den Titel für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten an den eingangs genannten Liegenschaften gebildet habe, gemäß § 570 ABGB ungültig sei. Würden die Klägerinnen mit ihrem Begehren durchdringen, käme das Testament des Erblassers vom 8./16.5.1983 zur Wirkung, das eine dem Willen des Erblassers entsprechende Aufteilung enthalte. Für den Fall, daß beide Testamente als Einheit anzusehen wären, werde auch das letztgenannte datierte Testament angefochten, in welchem Falle die gesetzliche Erbfolge einträte, die ebenfalls zu einer dem Willen des Erblassers entsprechenden Berücksichtigung der einzelnen Erben führe. Es werde daher begehrt, die handschriftliche Verfügung des Erblassers vom 8./16.5.1983, überschrieben mit „Mein Testament“, und das „ergänzende Testament“ ohne Datum, beide dem Abhandlungsverfahren zugrundegelegt, allenfalls nur das handschriftliche „ergänzende Testament“ ohne Datum, wegen Irrtums des Erblassers für unwirksam zu erklären. Gleichzeitig beantragten die Klägerinnen, diese Klage auf den Liegenschaften anzumerken, bei welchen aufgrund des „ergänzenden Testaments“ zugunsten des Erstbeklagten als Vermächtnisnehmers das Eigentumsrecht verbüchert worden sei.Mit ihrer am 12.8.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachten die Klägerinnen vor, daß der Vater der Zweitklägerin und der Beklagten bei Abfassung seines undatierten handschriftlichen ergänzenden Testaments in einem wesentlichen Irrtum befangen gewesen sei, sodaß diese letztwillige Anordnung, die als Vermächtnis den Titel für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten an den eingangs genannten Liegenschaften gebildet habe, gemäß Paragraph 570, ABGB ungültig sei. Würden die Klägerinnen mit ihrem Begehren durchdringen, käme das Testament des Erblassers vom 8./16.5.1983 zur Wirkung, das eine dem Willen des Erblassers entsprechende Aufteilung enthalte. Für den Fall, daß beide Testamente als Einheit anzusehen wären, werde auch das letztgenannte datierte Testament angefochten, in welchem Falle die gesetzliche Erbfolge einträte, die ebenfalls zu einer dem Willen des Erblassers entsprechenden Berücksichtigung der einzelnen Erben führe. Es werde daher begehrt, die handschriftliche Verfügung des Erblassers vom 8./16.5.1983, überschrieben mit „Mein Testament“, und das „ergänzende Testament“ ohne Datum, beide dem Abhandlungsverfahren zugrundegelegt, allenfalls nur das handschriftliche „ergänzende Testament“ ohne Datum, wegen Irrtums des Erblassers für unwirksam zu erklären. Gleichzeitig beantragten die Klägerinnen, diese Klage auf den Liegenschaften anzumerken, bei welchen aufgrund des „ergänzenden Testaments“ zugunsten des Erstbeklagten als Vermächtnisnehmers das Eigentumsrecht verbüchert worden sei.
Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung antragsgemäß.
Infolge Rekurses des Erstbeklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der Klägerinnen auf Anmerkung der Klage auf den im einzelnen bezeichneten Liegenschaften abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar S 50.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte dazu aus, über die Bewilligung einer Streitanmerkung sei allein aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden. Als rechtliche Grundlage für die begehrte Streitanmerkung komme lediglich § 61 Abs 2 GBG in Betracht. Diese Bestimmung setze unter anderem voraus, daß die Wiederherstellung des früheren Buchstands verlangt werde. Schon daran fehle es im vorliegenden Fall, weil aufgrund eines stattgebenden Urteils eine Änderung des tatsächlichen Buchstands nicht möglich wäre. Auch eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater der Erstklägerin und der Beklagten sei nicht möglich, weil diese Einrichtung dem Verfahren außer Streitsachen fremd sei.Infolge Rekurses des Erstbeklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der Klägerinnen auf Anmerkung der Klage auf den im einzelnen bezeichneten Liegenschaften abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar S 50.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte dazu aus, über die Bewilligung einer Streitanmerkung sei allein aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden. Als rechtliche Grundlage für die begehrte Streitanmerkung komme lediglich Paragraph 61, Absatz 2, GBG in Betracht. Diese Bestimmung setze unter anderem voraus, daß die Wiederherstellung des früheren Buchstands verlangt werde. Schon daran fehle es im vorliegenden Fall, weil aufgrund eines stattgebenden Urteils eine Änderung des tatsächlichen Buchstands nicht möglich wäre. Auch eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater der Erstklägerin und der Beklagten sei nicht möglich, weil diese Einrichtung dem Verfahren außer Streitsachen fremd sei.