Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 2359/96k×

Entscheidung 1 Ob 2359/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2359/96k

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Mechthild L*****, vertreten durch die Zweitklägerin als erbserklärte Alleinerbin, 2. Emma D*****, beide vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Mag.Winfried L*****, 2. Hedwig S*****, beide vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Anfechtung einer letztwilligen Erklärung (Streitwert S 1,500.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25.September 1996, GZ 2 R 212/96k-7, womit der Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 21.August 1996, GZ 41 Cg 189/96d-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Nachlaß des Vaters der Zweitklägerin wurde dessen Witwe, der Mutter der Zweitklägerin und der Beklagten, als Alleinerbin eingeantwortet. Diese Erbin ist ebenfalls verstorben. Die erstklagende Verlassenschaft nach ihr wird von der Zweitklägerin als erbserklärter Alleinerbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, vertreten. Aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater der Zweitklägerin und der Beklagten wurde ob einzelner im Eigentum des Erblassers gestandener Liegenschaften aufgrund der Amtsurkunde des Verlassenschaftsgerichts das Eigentumsrecht für den Erstbeklagten vorgemerkt und schließlich infolge Rechtfertigung einverleibt.

Mit ihrer am 12.8.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachten die Klägerinnen vor, daß der Vater der Zweitklägerin und der Beklagten bei Abfassung seines undatierten handschriftlichen ergänzenden Testaments in einem wesentlichen Irrtum befangen gewesen sei, sodaß diese letztwillige Anordnung, die als Vermächtnis den Titel für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten an den eingangs genannten Liegenschaften gebildet habe, gemäß Paragraph 570, ABGB ungültig sei. Würden die Klägerinnen mit ihrem Begehren durchdringen, käme das Testament des Erblassers vom 8./16.5.1983 zur Wirkung, das eine dem Willen des Erblassers entsprechende Aufteilung enthalte. Für den Fall, daß beide Testamente als Einheit anzusehen wären, werde auch das letztgenannte datierte Testament angefochten, in welchem Falle die gesetzliche Erbfolge einträte, die ebenfalls zu einer dem Willen des Erblassers entsprechenden Berücksichtigung der einzelnen Erben führe. Es werde daher begehrt, die handschriftliche Verfügung des Erblassers vom 8./16.5.1983, überschrieben mit „Mein Testament“, und das „ergänzende Testament“ ohne Datum, beide dem Abhandlungsverfahren zugrundegelegt, allenfalls nur das handschriftliche „ergänzende Testament“ ohne Datum, wegen Irrtums des Erblassers für unwirksam zu erklären. Gleichzeitig beantragten die Klägerinnen, diese Klage auf den Liegenschaften anzumerken, bei welchen aufgrund des „ergänzenden Testaments“ zugunsten des Erstbeklagten als Vermächtnisnehmers das Eigentumsrecht verbüchert worden sei.

Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung antragsgemäß.

Infolge Rekurses des Erstbeklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der Klägerinnen auf Anmerkung der Klage auf den im einzelnen bezeichneten Liegenschaften abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar S 50.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte dazu aus, über die Bewilligung einer Streitanmerkung sei allein aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden. Als rechtliche Grundlage für die begehrte Streitanmerkung komme lediglich Paragraph 61, Absatz 2, GBG in Betracht. Diese Bestimmung setze unter anderem voraus, daß die Wiederherstellung des früheren Buchstands verlangt werde. Schon daran fehle es im vorliegenden Fall, weil aufgrund eines stattgebenden Urteils eine Änderung des tatsächlichen Buchstands nicht möglich wäre. Auch eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater der Erstklägerin und der Beklagten sei nicht möglich, weil diese Einrichtung dem Verfahren außer Streitsachen fremd sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß bei Erbschaftsklagen die Streitanmerkung zulässig ist. Das wird damit begründet, daß der siegreiche Erbansprecher mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils die Stellung eines eingeantworteten Erben erlange und daher rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers werde (SZ 23/353; SZ 44/38; NZ 1993, 45; 3 Ob 40/94). Dem rechtskräftig eingeantworteten Erben wurde unter Berufung auf Paragraph 547, ABGB auch für eine Klage wegen Nichtigkeit eines vom Erblasser abgeschlossenen Übereignungsgeschäfts die Streitanmerkung bewilligt (SZ 26/135; NZ 1993, 45). Dem so legitimierten, jedoch nicht verbücherten Erben wird als außerbücherlichem Eigentümer auch das Recht eingeräumt, die Anmerkung der Rangordnung zu beantragen (NZ 1990, 235). Auch dem ruhenden Nachlaß wurde unter Hinweis auf Paragraph 547, letzter Satz ABGB die Legitimation zuerkannt, die Anmerkung einer Klage wegen angeblicher Ungültigkeit des Vermächtnisses zu erwirken. Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Buchstands stehe der Verlassenschaft zu, weil der Erblasser bei Ungültigkeit des Titels durch die Eintragung des Bedachten in seinem Eigentumsrecht und somit in einem bücherlichen Recht verletzt worden wäre (3 Ob 526/92; NZ 1993, 45).

Gleichgültig, ob die Klage vom ruhenden Nachlaß oder vom eingeantworteten Erben erhoben wird, ist jedenfalls unter anderem Voraussetzung der Bewilligung der Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG, daß die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit bestritten und die Wiederherstellung des vorherigen bücherlichen Standes begehrt wird. Das Begehren der Löschungsklage richtet sich daher auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung (SZ 41/151; SZ 48/111; JBl 1982, 546; SZ 60/237; SZ 62/80). Dies erhellt schon daraus, daß die Wirkung der Streitanmerkung nicht nur im Paragraph 61, Absatz 2, GBG geregelt ist, sondern auch im Paragraph 65, Absatz 2, GBG, wonach dann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich die bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben wird, auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der im Urteil oder im Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen ist (SZ 60/237). Von diesem Grundsatz der Voraussetzungen für die Bewilligung der Streitanmerkung hat die Rechtsprechung - schon aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts - keine Ausnahmen zugelassen. Auch die von den Revisionswerberinnen zitierte Entscheidung 5 Ob 585/78 hatte ein Klagebegehren zum Gegenstand, das unter anderem auf Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten gerichtet war. Der Hinweis der Revisionswerberinnen auf die Möglichkeit der Anmerkung einer Teilungsklage (Paragraph 830, ABGB) muß schon deshalb fehlgehen, weil dieses Begehren mit jenem auf Feststellung der Ungültigkeit des der Einverleibung zugrundeliegenden Titels nichts gemein hat.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß über die Bewilligung der Streitanmerkung aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden ist (NZ 1983, 172; NZ 1993, 45; 8 Ob 522/95). Die Klägerinnen haben aber ihr Klagebegehren keineswegs auf Unwirksamerklärung und Löschung der bücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten gerichtet. Nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen streben sie die Beseitigung der letztwilligen Anordnung des Erblassers deshalb an, um - sei es aufgrund Testaments oder Gesetzes - zu einem gerechteren Verteilungsschlüssel zu gelangen. Damit wird aber von den Klägerinnen nicht die grundbücherliche Eintragung bekämpft, sondern lediglich die Lösung einer für ein allfälliges späteren Verbücherungsbegehen relevanten Vorfrage begehrt.

Es ist daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E44754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02359.96K.1220.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19961220_OGH0002_0010OB02359_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012299 Rechtssatz 27.05.1953Zivilrecht
Zulässigkeit der Streitanmerkung von Klagen des Erben wegen Nichtigkeit eines von seinem Erblasser abgeschlossenen Vertrages.
RS0013135 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Streitanmerkung ist bei Erbschaftsklagen zulässig (entgegen SZ 2/7).
RS0013142 Rechtssatz 30.06.1992Zivilrecht
Die von der Verlassenschaft gegen die vorgemerkte Vermächtnisnehmerin wegen angeblicher Ungültigkeit des Vermächtnisses angestrengte Klage auf Rückübereignung der mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile ähnelt zwar wirtschaftlich dem Rechtsbehelf, den ein …
RS0037465 Rechtssatz 14.11.1968Zivilrecht
Das Begehren der Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten, nicht auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung.
RS0060716 Rechtssatz 15.05.1990Zivilrecht
Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, könnte der Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibt ist, und nach seinem Ableben seine Verlassenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit dem Wirkungen …
RS0074232 Rechtssatz 12.11.1974Zivilrecht
Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages zu entscheiden.
RS0074332 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Die Streitanmerkung hat auf der Grundlage des Klagevorbringens und des Urteilsantrages ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruches zu erfolgen (EvBl 1963/3 S 14).