Rechtssatz RS0013149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013149
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Auf die Benützung und Verwaltung der der Wohnungseigentumsbewerberbzw Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Nutzungsrechte an Einstellplätzen - mögen diese (immerhin zufolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers § 37 Abs 2 Wiener GaragenG eingeräumten) Rechte auch nicht zu den dinglichen gehören - sind die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden.Auf die Benützung und Verwaltung der der Wohnungseigentumsbewerberbzw Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Nutzungsrechte an Einstellplätzen - mögen diese (immerhin zufolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers Paragraph 37, Absatz 2, Wiener GaragenG eingeräumten) Rechte auch nicht zu den dinglichen gehören - sind die Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 32/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 32/84
JBl 1985,492 = MietSlg 36/30
- 1 Ob 34/03m
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 34/03m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013149
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_002