Rechtssatz RS0013174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013174
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Norm
ABGB §825 D
Krnt FLG §51 Abs2
SbgFLG 1973 §106 Abs1
Vlbg FLG §35
JN §1 CVIIa
Rechtssatz
Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des § 35 Abs 2 FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des § 35 Abs 2 FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des Paragraph 35, Absatz 2, FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des Paragraph 35, Absatz 2, FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 518/84
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 518/84
Veröff: SZ 57/59 = EvBl 1985/100 S 498
- 7 Ob 304/00g
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 304/00g
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 51 Abs 2 Krnt FLG. (T1)
- 1 Ob 101/15g
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 101/15g
Auch; nur: Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. (T2)
Beisatz: Hier: § 73 lit c und lit d Tir FLG 1996, welche normieren, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (lit c) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (lit d). (T3)
- 10 Ob 36/20x
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 36/20x
nur T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4)
- 6 Ob 99/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 99/25i
vgl aber; Beisatz: Macht hingegen ein Mitglied geltend, im Alleineigentum an einer Liegenschaft gestört zu sein, sodass der Streitfall genauso gut zwischen einem Nichtmitglied und der Agrargemeinschaft entstanden hätte sein können, liegt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd § 51 Abs 2 K-FLG vor und kann der Anspruch mit Eigentumsfreiheitsklage auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013174
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19840322_OGH0002_0070OB00518_8400000_001