Rechtssatz RS0013255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013255
Geschäftszahl
3Ob494/50; 3Ob73/54; 6Ob315/69; 4Ob505/75; 7Ob49/75; 3Ob518/82; 4Ob510/82; 5Ob545/95; 5Ob89/99w; 5Ob150/10k; 4Ob75/12a
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 494/50
Entscheidungstext OGH 14.02.1951 3 Ob 494/50
JBl 1951,486 = SZ 24/42
- 3 Ob 73/54
Entscheidungstext OGH 03.02.1954 3 Ob 73/54
- 6 Ob 315/69
Entscheidungstext OGH 07.01.1970 6 Ob 315/69
Ähnlich; nur: Teilungsklage auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben. (T1) Beisatz: Wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird und der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T2) = RZ 1970,186
- 4 Ob 505/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 505/75
nur T1; Beis wie T2; MietSlg 27074
- 7 Ob 49/75
Entscheidungstext OGH 20.03.1975 7 Ob 49/75
MietSlg 27075
- 3 Ob 518/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 518/82
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Daß Grundstücke in verschiedenen Gemeinden liegen und verschiedene Einlagenzahlen aufweisen, ändert an ihrer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit nichts. (T3)
- 4 Ob 510/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 510/82
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Grundstücke noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefaßt sind, ist dabei bedeutungslos (RZ 1970,186). (T4) = EvBl 1983/89 S 353 = SZ 56/10
- 5 Ob 545/95
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 545/95
Vgl auch; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um die Veräußerung von im Verhältnis zum Ganzen unbedeutenden Stücken handelt, wie zB Arrondierung oder Grenzberichtigung. (T5) Beisatz: Der angestrebte Tausch einer kleinen Fläche des Weggrundstückes gegen eine gleichgroße des Nachbargrundstückes ist als solche Arrondierung anzusehen. (T6)
- 5 Ob 89/99w
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Umgekehrt ist die Zusammenfassung in einer Grundbuchseinlage kein zwingendes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit. (T7)
- 5 Ob 150/10k
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 150/10k
Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn es sich um die Übertragung eines (durch Umwidmung samt notwendiger Neufestsetzung der Nutzwerte und Übertragung von Mindestanteilen) neu geschaffenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekts in Gestalt einer Wohnung, also keinesfalls nur um eine geringfügige Veräußerungsmaßnahme handelt. (T8)
- 4 Ob 75/12a
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 75/12a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013255
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19510214_OGH0002_0030OB00494_5000000_001