Rechtssatz RS0013270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013270
Geschäftszahl
3Ob559/82; 4Ob515/83 (4Ob516/83); 5Ob236/07b; 5Ob51/18p
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Norm
ABGB §830 B1
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
Rechtssatz
Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach § 830 ABGB betroffen sein ( vgl. GlU 9409 ).Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach Paragraph 830, ABGB betroffen sein ( vergleiche GlU 9409 ).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 559/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 559/82
SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 )
- 4 Ob 515/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 515/83
Auch; Beisatz: Für Aufwendungen, welche nur den Anteil eines
Stockwerkseigentümers betreffen, haftet nur der betreffende
Stockwerkseigentümer. (T1)
- 5 Ob 236/07b
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 236/07b
Auch; Beisatz: Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft am materiellen Anteil begehrt wird. (T2)
- 5 Ob 51/18p
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 51/18p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013270
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00559_8200000_003