Die Revision ist mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Vorweg sei betont, dass hier die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem materiellen Teil einer Liegenschaft, also eines sogenannten Stockwerkseigentums, begehrt wird und nicht die - mangels Miteigentums unzulässige (5 Ob 4/68 = JBl 1968, 478 = MietSlg 20.045; 3 Ob 559/82 = SZ 55/99 = EvBl 1982/176 = MietSlg 34.085/23) - Zivilteilung einer im Stockwerkseigentum befindlichen Liegenschaft, hinsichtlich derer kein echtes Miteigentum, sondern Alleineigentum am jeweiligen materiellen Anteil besteht (RIS-Justiz RS0013270), weshalb eine Aufhebung der Gemeinschaft nicht in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall besteht tatsächlich eine Gemeinschaft an einem materiellen Teil, sodass dieser Hinderungsgrund der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nicht vorliegt.
2. Zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob das Gesetz vom 30. März 1879 betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen die Begründung von Wohnungseigentum an einem materiellen Anteil erlaubt und damit einem Begehren auf Zivilteilung entgegengehalten werden kann. Nach § 1 des genannten Gesetzes kann an materiellen Teilen eines Gebäudes, die nicht so beschaffen sind, dass sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie zum Beispiel an einzelnen Stockwerken oder Räumen des selben Hauses, ein selbstständiges Eigentumsrecht nicht erworben und eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden. Nach Abs 2 der Bestimmung werden Rechtsverhältnisse, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch solche Teilungen begründet wurden, die mit dem ersten Paragraf des Gesetzes nicht in Einklang stehen, nicht berührt und können, soweit auf sie nicht andere Teilungsverbote zutreffen, weiter Gegenstand der Eintragungen in das Grundbuch und weiterer grundbücherlicher Übertragung bilden. Eine weitergehende Zerstückelung von solcherart entstandenen Teilen kann aber nach Wirksamwerden des Gesetzes nicht erfolgen.2. Zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob das Gesetz vom 30. März 1879 betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen die Begründung von Wohnungseigentum an einem materiellen Anteil erlaubt und damit einem Begehren auf Zivilteilung entgegengehalten werden kann. Nach Paragraph eins, des genannten Gesetzes kann an materiellen Teilen eines Gebäudes, die nicht so beschaffen sind, dass sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie zum Beispiel an einzelnen Stockwerken oder Räumen des selben Hauses, ein selbstständiges Eigentumsrecht nicht erworben und eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden. Nach Absatz 2, der Bestimmung werden Rechtsverhältnisse, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch solche Teilungen begründet wurden, die mit dem ersten Paragraf des Gesetzes nicht in Einklang stehen, nicht berührt und können, soweit auf sie nicht andere Teilungsverbote zutreffen, weiter Gegenstand der Eintragungen in das Grundbuch und weiterer grundbücherlicher Übertragung bilden. Eine weitergehende Zerstückelung von solcherart entstandenen Teilen kann aber nach Wirksamwerden des Gesetzes nicht erfolgen.
Nach dem Gesetzeswortlaut konnte daher bereits vor Wirksamwerden des Gesetzes intabuliertes Eigentum an materiellen Anteilen weiter Bestand haben und grundbücherlich wirksam übertragen werden; lediglich eine „weitergehende Zerstückelung" wurde ausgeschlossen. Nach Klang in Klang² III, 1128 f war Grund des Verbots des Geschoß- oder Stockwerkeigentums ein doktrinärer, nämlich die vermeintliche Unvereinbarkeit dieser Einrichtung mit dem römisch rechtlichen Grundsatz „superficies solo cedit". Im Betreff der Rechtsverhältnisse solcher materiell geteilter Häuser beschränkte sich das Alleineigentum auf das betreffende Stockwerk, während die Grundfläche und die zur Benützung der Anteile erforderlichen Teile des Hauses gemeinsames Eigentum (dazu gehören die Hauptmauern, das Dach, das Tor und das Stiegenhaus), nach ideellen Anteilen geteilt, darstellten. Zur Erhaltung dieser gemeinsamen Teile hatten alle Eigentümer nach den Regeln von der Gemeinschaft des Eigentums verhältnismäßig beizutragen (RIS-Justiz RS0009864; RS0013412).Nach dem Gesetzeswortlaut konnte daher bereits vor Wirksamwerden des Gesetzes intabuliertes Eigentum an materiellen Anteilen weiter Bestand haben und grundbücherlich wirksam übertragen werden; lediglich eine „weitergehende Zerstückelung" wurde ausgeschlossen. Nach Klang in Klang² römisch drei, 1128 f war Grund des Verbots des Geschoß- oder Stockwerkeigentums ein doktrinärer, nämlich die vermeintliche Unvereinbarkeit dieser Einrichtung mit dem römisch rechtlichen Grundsatz „superficies solo cedit". Im Betreff der Rechtsverhältnisse solcher materiell geteilter Häuser beschränkte sich das Alleineigentum auf das betreffende Stockwerk, während die Grundfläche und die zur Benützung der Anteile erforderlichen Teile des Hauses gemeinsames Eigentum (dazu gehören die Hauptmauern, das Dach, das Tor und das Stiegenhaus), nach ideellen Anteilen geteilt, darstellten. Zur Erhaltung dieser gemeinsamen Teile hatten alle Eigentümer nach den Regeln von der Gemeinschaft des Eigentums verhältnismäßig beizutragen (RIS-Justiz RS0009864; RS0013412).
3. Die wachsende Wohnungsnot förderte die Suche nach einer Rechtseinrichtung, die die Vereinigung mehrerer Wohnungsbedürftigen in einer Form ermöglichte, welche jeden von ihnen die Verfügung über den benötigten Wohnraum sicherte. Das Miteigentum in der im ABGB geregelten Form erwies sich für diese Zwecke als ungeeignet, weil es jeden Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft anheim stellt und Vereinbarungen, welche solche Teilungen ausschließen, die Wirksamkeit für die Erben versagt (§§ 831, 832 ABGB). Die Anknüpfung an das Miteigentum musste daher so gestaltet werden, dass dem Recht an der Wohnung nicht durch willkürliche Teilung die Grundlage entzogen werden konnte. Dies habe der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 gemacht (Klang in Klang² III, 1162). Das Wohnungseigentumsgesetz 1948 diente daher nach Klang in Klang² III, 1129, der Befriedigung des Bedürfnisses, welches das Stockwerkseigentum hervorgerufen hatte, und folgt im Wesen auch dessen Konstruktion.3. Die wachsende Wohnungsnot förderte die Suche nach einer Rechtseinrichtung, die die Vereinigung mehrerer Wohnungsbedürftigen in einer Form ermöglichte, welche jeden von ihnen die Verfügung über den benötigten Wohnraum sicherte. Das Miteigentum in der im ABGB geregelten Form erwies sich für diese Zwecke als ungeeignet, weil es jeden Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft anheim stellt und Vereinbarungen, welche solche Teilungen ausschließen, die Wirksamkeit für die Erben versagt (Paragraphen 831, 832, ABGB). Die Anknüpfung an das Miteigentum musste daher so gestaltet werden, dass dem Recht an der Wohnung nicht durch willkürliche Teilung die Grundlage entzogen werden konnte. Dies habe der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 gemacht (Klang in Klang² römisch drei, 1162). Das Wohnungseigentumsgesetz 1948 diente daher nach Klang in Klang² römisch drei, 1129, der Befriedigung des Bedürfnisses, welches das Stockwerkseigentum hervorgerufen hatte, und folgt im Wesen auch dessen Konstruktion.
4. Bereits § 1 Abs 1 des WEG 1948 definierte das Wohnungseigentum als das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht auf ausschließliche Benutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen und Geschäftsräume mit Wirkung auch gegenüber Dritten.4. Bereits Paragraph eins, Absatz eins, des WEG 1948 definierte das Wohnungseigentum als das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht auf ausschließliche Benutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen und Geschäftsräume mit Wirkung auch gegenüber Dritten.
Auch wenn daher beim Wohnungseigentum sämtliche Wohnungseigentümer Miteigentümer der - einheitlichen - Liegenschaft sind oder werden, führt es doch zu einer „Zerstückelung" insofern, als der Wohnungseigentümer, dem die ausschließliche Nutzung und Verfügung einer bestimmten Wohnungseigentumseinheit zugewiesen ist, alle anderen - auch seine Miteigentümer - auf Dauer und ohne dass die Gemeinschaft aufgehoben werden könnte (§ 35 Abs 2 WEG 2002; vgl auch RIS-Justiz RS0082995), ausschließen kann. Eben eine solche weitere „Zerstückelung" wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 30. März 1879 unterbinden, weshalb im Hinblick auf diese Zielsetzung auch die Begründung von Wohnungseigentum an materiellen Anteilen von Gebäuden unzulässig bleibt. Sie könnte zum Entstehen mehrerer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften in einem Gebäude führen, die unterschiedliche Interessen verfolgen und damit kaum lösbare Verwaltungsprobleme provozieren.Auch wenn daher beim Wohnungseigentum sämtliche Wohnungseigentümer Miteigentümer der - einheitlichen - Liegenschaft sind oder werden, führt es doch zu einer „Zerstückelung" insofern, als der Wohnungseigentümer, dem die ausschließliche Nutzung und Verfügung einer bestimmten Wohnungseigentumseinheit zugewiesen ist, alle anderen - auch seine Miteigentümer - auf Dauer und ohne dass die Gemeinschaft aufgehoben werden könnte (Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002; vergleiche auch RIS-Justiz RS0082995), ausschließen kann. Eben eine solche weitere „Zerstückelung" wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 30. März 1879 unterbinden, weshalb im Hinblick auf diese Zielsetzung auch die Begründung von Wohnungseigentum an materiellen Anteilen von Gebäuden unzulässig bleibt. Sie könnte zum Entstehen mehrerer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften in einem Gebäude führen, die unterschiedliche Interessen verfolgen und damit kaum lösbare Verwaltungsprobleme provozieren.
Diesem Ergebnis entspricht auch jene ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach es sich bei der Einräumung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Naturalteilung handelt (RIS-Justiz RS0106352; 1 Ob 521/96 = SZ 69/169; 5 Ob 374/97d, 5 Ob 47/01z ua), auch wenn die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht beseitigt, sondern sie in anderer Form befestigt (5 Ob 68/07x = Zak 2007/340 = immolex 2007/126, 242 = EvBl 2007/127 = ecolex 2007/245 = JBl 2007/728; RIS-Justiz RS0121971).Diesem Ergebnis entspricht auch jene ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach es sich bei der Einräumung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Naturalteilung handelt (RIS-Justiz RS0106352; 1 Ob 521/96 = SZ 69/169; 5 Ob 374/97d, 5 Ob 47/01z ua), auch wenn die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht beseitigt, sondern sie in anderer Form befestigt (5 Ob 68/07x = Zak 2007/340 = immolex 2007/126, 242 = EvBl 2007/127 = ecolex 2007/245 = JBl 2007/728; RIS-Justiz RS0121971).
Die dagegen für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum am Stockwerkseigentum von T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 1 WEG Rz 5, ins Treffen geführte Entscheidung MietSlg 44.417 = 7 Ob 565/92 (JBl 1992, 742; wobl 1992/138, 206; EvBl 1992/158) trägt diese Ansicht nicht, wurde doch dort lediglich der Kündigungsgrund des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF des 2. WÄG betreffend Wohnungen im Wohnungseigentum analog auf Wohnungen im Stockwerkseigentum angewendet. Diese Gleichstellung hat aber mit der Frage, ob an einem Stockwerkseigentum selbst Wohnungseigentum begründet werden kann, nichts zu tun.Die dagegen für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum am Stockwerkseigentum von T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph eins, WEG Rz 5, ins Treffen geführte Entscheidung MietSlg 44.417 = 7 Ob 565/92 (JBl 1992, 742; wobl 1992/138, 206; EvBl 1992/158) trägt diese Ansicht nicht, wurde doch dort lediglich der Kündigungsgrund des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung des 2. WÄG betreffend Wohnungen im Wohnungseigentum analog auf Wohnungen im Stockwerkseigentum angewendet. Diese Gleichstellung hat aber mit der Frage, ob an einem Stockwerkseigentum selbst Wohnungseigentum begründet werden kann, nichts zu tun.
5. Der erkennende Senat ist daher insgesamt der Ansicht, dass das Gesetz vom 30. März 1879 auch der Begründung von Wohnungseigentum als weiterer „Zerstückelung" eines materiellen Anteils eines Gebäudes entgegensteht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.