Rechtssatz RS0123163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123163
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Norm
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
Rechtssatz
Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliegt damit dem Teilungsverbot des § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 30. 3. 1879, RGBl 1879/50.Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliegt damit dem Teilungsverbot des Paragraph 2, Satz 2 des Gesetzes vom 30. 3. 1879, RGBl 1879/50.
Einem Begehren auf Zivilteilung kann daher nicht der Einwand einer vorrangigen Teilung ins Wohnungseigentum entgegengehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123163
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0050OB00236_07B0000_001