Rechtssatz RS0013373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013373
Entscheidungsdatum
12.03.1980
Norm
ABGB §831
NZwG §1 Abs1 litb
Rechtssatz
Eine Verzichtserklärung nach § 831 ABGB ist nicht als Schuldbekenntnis im Sinne des § 1 Abs 1 lit b NZwG zu qualifizieren. Es bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner Aufnahme eines Notariatsaktes, da ein solcher Verzicht keine Regelung ( Anerkenntnis) eines Schuldverhältnisses zum Gegenstand hat.Eine Verzichtserklärung nach Paragraph 831, ABGB ist nicht als Schuldbekenntnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG zu qualifizieren. Es bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner Aufnahme eines Notariatsaktes, da ein solcher Verzicht keine Regelung ( Anerkenntnis) eines Schuldverhältnisses zum Gegenstand hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013373
Dokumentnummer
JJR_19800312_OGH0002_0030OB00581_7900000_002