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Rechtssatz RS0013400×

Rechtssatz RS0013400

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013400

Geschäftszahl

5Ob559/80; 7Ob635/83

Entscheidungsdatum

22.03.1984

Rechtssatz

Jeder Miteigentümer eines Hauses kann gegen den anderen Miteigentümer ein Räumungsbegehren wegen Benützung einer Wohnung ohne Rechtstitel stellen. Es handelt sich hiebei um keine vor den Außerstreitrichter gehörige Benützungsregelung, sondern um die Beseitigung eines rechtswidrigen Eingriffes des Miteigentümers. Der klagende Miteigentümer wird allerdings nach Durchsetzung des für die Gemeinschaft aller Miteigentümer geltend gemachten Anspruches nur im Einvernehmen mit den Miteigentümern darüber verfügen dürfen ( Benützungsvereinbarung untereinander, Abschluß eines Mietvertrages untereinander oder mit Dritten od. ä. ) oder eine Benützungsregelung des Außerstreitrichters einholen müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 559/80
  • 7 Ob 635/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 635/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013400

Dokumentnummer

JJR_19800902_OGH0002_0050OB00559_8000000_001