Rechtssatz RS0013400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013400
Geschäftszahl
5Ob559/80; 7Ob635/83
Entscheidungsdatum
22.03.1984
Rechtssatz
Jeder Miteigentümer eines Hauses kann gegen den anderen Miteigentümer ein Räumungsbegehren wegen Benützung einer Wohnung ohne Rechtstitel stellen. Es handelt sich hiebei um keine vor den Außerstreitrichter gehörige Benützungsregelung, sondern um die Beseitigung eines rechtswidrigen Eingriffes des Miteigentümers. Der klagende Miteigentümer wird allerdings nach Durchsetzung des für die Gemeinschaft aller Miteigentümer geltend gemachten Anspruches nur im Einvernehmen mit den Miteigentümern darüber verfügen dürfen ( Benützungsvereinbarung untereinander, Abschluß eines Mietvertrages untereinander oder mit Dritten od. ä. ) oder eine Benützungsregelung des Außerstreitrichters einholen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013400
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00559_8000000_001