Rechtssatz RS0013406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013406
Entscheidungsdatum
19.01.1972
Rechtssatz
Wenngleich der Hälfteeigentümer zum Abschluß eines Bestandvertrages mit einem Dritten gg den Willen der übrigen Miteigentümer nicht berechtigt ist, so ist ein solcher Vertrag doch rechtswirksam, sodaß die Verfügbarkeit der Wohnung, wenn diesbezüglich ein Mietverhältnis besteht, verneint werden muß ( vgl MietSlg 16030 ).Wenngleich der Hälfteeigentümer zum Abschluß eines Bestandvertrages mit einem Dritten gg den Willen der übrigen Miteigentümer nicht berechtigt ist, so ist ein solcher Vertrag doch rechtswirksam, sodaß die Verfügbarkeit der Wohnung, wenn diesbezüglich ein Mietverhältnis besteht, verneint werden muß ( vergleiche MietSlg 16030 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013406
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00292_7100000_001