Rechtssatz RS0013409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013409
Geschäftszahl
5Ob61/75 (5Ob62/75)
Entscheidungsdatum
29.04.1975
Rechtssatz
Miteigentümer einer Liegenschaft, die nicht bereits Wohnungseigentümer sind, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen; es steht vielmehr im freien Belieben der einzelnen Miteigentümer, ob sie von der Möglichkeit, die das Gesetz bietet, Gebrauch machen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013409
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_003