Rechtssatz RS0013434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013434
Entscheidungsdatum
10.06.1997
Rechtssatz
Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, zu deren Vornahme der Hausverwalter legitimiert ist. Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 7 und 8 WEG 1975 sind sinngemäß anwendbar.Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, zu deren Vornahme der Hausverwalter legitimiert ist. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WEG 1975 sind sinngemäß anwendbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 32/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 32/84
Veröff: JBl 1985,492 = MietSlg 36619/30
- 5 Ob 230/97b
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b
Auch; nur: Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013434
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_003