Rechtssatz RS0013454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013454
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Rechtssatz
In den Bereich der ordentlichen Verwaltung ( § 833 C 1 ABGB ) fällt nicht nur der Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages, sondern auch die Bestellung einer Person zur Verrichtung jener Arbeiten, die die Hauswartin nach der Hausbesorgerordnung zu verrichten nicht mehr verbunden ist, und die Vereinbarung des Entgeltes für solche Arbeiten.In den Bereich der ordentlichen Verwaltung ( Paragraph 833, C 1 ABGB ) fällt nicht nur der Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages, sondern auch die Bestellung einer Person zur Verrichtung jener Arbeiten, die die Hauswartin nach der Hausbesorgerordnung zu verrichten nicht mehr verbunden ist, und die Vereinbarung des Entgeltes für solche Arbeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013454
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00149_7200000_001