Rechtssatz RS0013455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013455
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Die für die Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Voraussetzung, daß sie im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen müsse, besagt nur, daß eine solche Maßnahme nicht nur einzelnen Teilhabern dienen darf. Dies ist bei Instandsetzungsarbeiten, die den Wert des gemeinsamen Gutes erhalten, nicht der Fall. Auch die für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Bedingung, daß sie keine besonderen Kosten verursachen darf, wird erfüllt, wenn es dabei nur um die Kosten - allerdings schon länger aufgeschobener und dadurch umfangreicherer - Instandhaltungsarbeiten geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013455
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_003