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Rechtssatz RS0013455

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013455

Geschäftszahl

3Ob583/84

Entscheidungsdatum

24.07.1985

Rechtssatz

Die für die Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Voraussetzung, daß sie im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen müsse, besagt nur, daß eine solche Maßnahme nicht nur einzelnen Teilhabern dienen darf. Dies ist bei Instandsetzungsarbeiten, die den Wert des gemeinsamen Gutes erhalten, nicht der Fall. Auch die für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Bedingung, daß sie keine besonderen Kosten verursachen darf, wird erfüllt, wenn es dabei nur um die Kosten - allerdings schon länger aufgeschobener und dadurch umfangreicherer - Instandhaltungsarbeiten geht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 583/84
    Veröff: MietSlg 27/29 = SZ 58/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_003