Rechtssatz RS0013483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013483
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist gemäß § 7 Abs. 3 EO nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, sondern auch von Amts wegen aufzuheben. Geschieht dies aufgrund der Aktenlage, also ohne besonderes Verfahren, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs desjenigen, der an der Vollstreckbarkeitsbestätigung festhalten will, nicht schon deshalb vor, weil ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ihm steht es frei, die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlagen mit Rekurs geltend zu machen.Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, sondern auch von Amts wegen aufzuheben. Geschieht dies aufgrund der Aktenlage, also ohne besonderes Verfahren, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs desjenigen, der an der Vollstreckbarkeitsbestätigung festhalten will, nicht schon deshalb vor, weil ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ihm steht es frei, die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlagen mit Rekurs geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013483
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00568_9300000_001