Richtig ist, daß eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, sondern auch von Amts wegen aufzuheben ist. Geschieht dies aufgrund der Aktenlage, also ohne besonderes Verfahren, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs desjenigen, der an der Vollstreckbarkeitsbestätigung festhalten will, nicht schon deshalb vor, weil ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ihm steht es frei, die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlagen mit Rekurs geltend zu machen.Richtig ist, daß eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, sondern auch von Amts wegen aufzuheben ist. Geschieht dies aufgrund der Aktenlage, also ohne besonderes Verfahren, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs desjenigen, der an der Vollstreckbarkeitsbestätigung festhalten will, nicht schon deshalb vor, weil ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ihm steht es frei, die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlagen mit Rekurs geltend zu machen.
Wird jedoch ein Verfahren durchgeführt, um Entscheidungsgrundlagen für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu schaffen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren wird nämlich schon dann verletzt, wenn einer gerichtlichen Entscheidung die Ergebnisse eines Beweis- oder Bescheinigungsverfahrens zugrundegelegt werden, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten und - wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können (SZ 62/129; RZ 1991, 146/49; SZ 64/1; 7 Ob 519/92). Das erfordert zumindest eine Ladung der Parteien zur Beweisaufnahme oer die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse mit der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit (vgl SZ 62/129).Wird jedoch ein Verfahren durchgeführt, um Entscheidungsgrundlagen für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu schaffen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren wird nämlich schon dann verletzt, wenn einer gerichtlichen Entscheidung die Ergebnisse eines Beweis- oder Bescheinigungsverfahrens zugrundegelegt werden, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten und - wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können (SZ 62/129; RZ 1991, 146/49; SZ 64/1; 7 Ob 519/92). Das erfordert zumindest eine Ladung der Parteien zur Beweisaufnahme oer die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse mit der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vergleiche SZ 62/129).
Für ein Verfahren, das zur Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung führt, kann - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nichts anderes gelten. Es handelt sich dabei um ein an das Titelverfahren anschließendes Verfahren, in dem, wenn der Titel von einem Gericht stammt, die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind (SZ 17/29; EvBl 1958/279; EvBl 1972/275 ua; zuletzt 9 Ob A 164/92). Im besonderen gilt das Neuerungsverbot (2 Ob 152/75), weshalb es aus den dargestellten Erwägungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß der klagenden Partei keine Möglichkeit gegeben wurde, schon im erstinstanzlichen Verfahren zu den aus der Vernehmung des Beklagten gewonnenen Entscheidungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Ob das entsprechende Verfahren, das sich ja auch in der Verwertung vorhandener Bescheinigungsmittel erschöpfen kann, formell einseitig (wie offenbar in ÖBA 1991, 468/281 angenommen) oder zweiseitig ist, spielt dabei keine entscheidende Rolle, weil § 7 Abs 3 EO ausdrücklich auch die amtswegige Wahrnehmung eines Fehlers bei Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ermöglicht und Nichtigkeitsgründen generell von Amts wegen nachzugehen ist (vgl EvBl 1972/275). Die Verwertung neu gewonnener Verfahrensergebnisse setzt jedoch immer voraus, daß der davon betroffenen Partei rechtliches Gehör gewährt wird.Für ein Verfahren, das zur Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung führt, kann - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nichts anderes gelten. Es handelt sich dabei um ein an das Titelverfahren anschließendes Verfahren, in dem, wenn der Titel von einem Gericht stammt, die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind (SZ 17/29; EvBl 1958/279; EvBl 1972/275 ua; zuletzt 9 Ob A 164/92). Im besonderen gilt das Neuerungsverbot (2 Ob 152/75), weshalb es aus den dargestellten Erwägungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß der klagenden Partei keine Möglichkeit gegeben wurde, schon im erstinstanzlichen Verfahren zu den aus der Vernehmung des Beklagten gewonnenen Entscheidungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Ob das entsprechende Verfahren, das sich ja auch in der Verwertung vorhandener Bescheinigungsmittel erschöpfen kann, formell einseitig (wie offenbar in ÖBA 1991, 468/281 angenommen) oder zweiseitig ist, spielt dabei keine entscheidende Rolle, weil Paragraph 7, Absatz 3, EO ausdrücklich auch die amtswegige Wahrnehmung eines Fehlers bei Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ermöglicht und Nichtigkeitsgründen generell von Amts wegen nachzugehen ist vergleiche EvBl 1972/275). Die Verwertung neu gewonnener Verfahrensergebnisse setzt jedoch immer voraus, daß der davon betroffenen Partei rechtliches Gehör gewährt wird.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.