Rechtssatz RS0013495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013495
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Hat die Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß § 76 Abs. 4 GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr auf den Grund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat.Hat die Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr auf den Grund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013495
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00203_9300000_001