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Rechtssatz RS0013497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013497

Geschäftszahl

3Ob203/93

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen sind Willenserklärunen des Gerichtes, mit denen es eine Rechtsfolge anordnet oder ausspricht. Daß es an diese Anordnung möglicherweise nicht gebunden ist, weil es sich bloß um eine verfahrensleitende Verfügung handelt ändert nichts, weil auch eine solche Verfügung mit Rekurs angefochten werden kann, wenn das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 203/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013497

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00203_9300000_003