Rechtssatz RS0013506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013506
Entscheidungsdatum
15.09.1993
Rechtssatz
Wenn auch auf Grund einer gegen den Eigentümer und seine Gattin gerichteten dinglichen Devastationsklage ein Mietvertrag über Teile der verpfändeten Liegenschaft aufgehoben ist, versagt dennoch die gegen die szt. Mieterin gerichtete Räumungsklage, wenn sie die Wohnräume als Ehegattin mitbenützen kann; ihre Entfernung kann dann vom späteren Ersteher mit zwangsweiser Übergabe der Liegenschaft durchgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013506
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00532_9300000_001