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Rechtssatz RS0013506×

Rechtssatz RS0013506

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013506

Geschäftszahl

3Ob532/93

Entscheidungsdatum

15.09.1993

Rechtssatz

Wenn auch auf Grund einer gegen den Eigentümer und seine Gattin gerichteten dinglichen Devastationsklage ein Mietvertrag über Teile der verpfändeten Liegenschaft aufgehoben ist, versagt dennoch die gegen die szt. Mieterin gerichtete Räumungsklage, wenn sie die Wohnräume als Ehegattin mitbenützen kann; ihre Entfernung kann dann vom späteren Ersteher mit zwangsweiser Übergabe der Liegenschaft durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 532/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00532_9300000_001