Die Revision der Zweitbeklagten ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Erstbeklagte das gegen ihn erflossene Urteil unbekämpft gelassen hat, wonach er schuldig ist, den Notariatsakt vom 22.11.1989 im Einverständnis mit der Zweitbeklagten aufzuheben. Hinsichtlich diese Urteilsbegehrens bilden die Beklagten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, sodaß eine erfolgreiche Revision der Zweitbeklagten auch zur Abänderung des wider den Erstbeklagten ergangenen Urteils führen müßte. Das Räumungsbegehren richtet sich hingegen nur gegen die Zweitbeklagte, weshalb eine durch die Revision der Zweitbeklagten erwirkte Abweisung des Räumungsbegehrens für den Erstbeklagten keine Auswirkungen zeitigt.Vorauszuschicken ist, daß der Erstbeklagte das gegen ihn erflossene Urteil unbekämpft gelassen hat, wonach er schuldig ist, den Notariatsakt vom 22.11.1989 im Einverständnis mit der Zweitbeklagten aufzuheben. Hinsichtlich diese Urteilsbegehrens bilden die Beklagten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO, sodaß eine erfolgreiche Revision der Zweitbeklagten auch zur Abänderung des wider den Erstbeklagten ergangenen Urteils führen müßte. Das Räumungsbegehren richtet sich hingegen nur gegen die Zweitbeklagte, weshalb eine durch die Revision der Zweitbeklagten erwirkte Abweisung des Räumungsbegehrens für den Erstbeklagten keine Auswirkungen zeitigt.
Beide Beklagten sind zur Aufhebung des Mietvertrages verpflichtet. Mietverträge, die der Eigentümer einer Liegenschaft (hier: der Erstbeklagte) trotz Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens bzw in Kenntnis des Umstands, daß ein solches drohe, abgeschlossen hat, sind deshalb nicht unwirksam. Durch die Verpfändung einer Liegenschaft (an die Klägerin) ist der Liegenschaftseigentümer (der Erstbeklagte) an sich nicht gehindert, die Liegenschaft in Bestand zu geben. Allerdings kann der Pfandgläubiger schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt. Die Klage kann, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden. Diese Klage setzt Verschulden voraus, wobei unter Verschulden jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen ist. Ein solcher Dritter hat die Pfandwertminderung für den Fall des Vorliegens von Verschulden zu beseitigen (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 458; SZ 59/206; ÖBA 1992, 386; EvBl 1984/119; Klang in Klang2 II 512; WoBl 1990/71, 72; Reidinger in WoBl 1990, 123 ff; SZ 62/76).Beide Beklagten sind zur Aufhebung des Mietvertrages verpflichtet. Mietverträge, die der Eigentümer einer Liegenschaft (hier: der Erstbeklagte) trotz Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens bzw in Kenntnis des Umstands, daß ein solches drohe, abgeschlossen hat, sind deshalb nicht unwirksam. Durch die Verpfändung einer Liegenschaft (an die Klägerin) ist der Liegenschaftseigentümer (der Erstbeklagte) an sich nicht gehindert, die Liegenschaft in Bestand zu geben. Allerdings kann der Pfandgläubiger schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus Paragraph 458, ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt. Die Klage kann, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden. Diese Klage setzt Verschulden voraus, wobei unter Verschulden jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen ist. Ein solcher Dritter hat die Pfandwertminderung für den Fall des Vorliegens von Verschulden zu beseitigen (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 458,; SZ 59/206; ÖBA 1992, 386; EvBl 1984/119; Klang in Klang2 römisch zwei 512; WoBl 1990/71, 72; Reidinger in WoBl 1990, 123 ff; SZ 62/76).
Durch einen den Wert der Liegenschaft mindernden Bestandvertrag werden die Pfandgläubiger betroffen, wenn die Interessenten deshalb nur mehr geringere (oder gar keine) Gebote abgeben (SZ 62/76).
Nun haben die Vorinstanzen festgestellt, daß die Beklagten gemeinsam bezweckten, die Verwertung der Liegenschaft durch den Abschluß des Mietvertrags zu verhindern. Den Maßstab für das Verschulden Dritter (hier: der Zweitbeklagten) stellt die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung des Pfandrechtes für den Mietinteressenten dar. Eine solche kann auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellung, daß auch die Zweitbeklagte ein allfälliges Zwangsversteigerungsverfahren durch Abschluß des Mietvertrags zu verhindern trachtete, als nicht zweifelhaft angesehen werden. Es ist offenkundig, daß eine vermietete Liegenschaft grundsätzlich schlechter verwertbar ist als eine vom Eigentümer und seinen Angehörigen allein benutzte (Reidinger in WoBl 1990, 125 f). Es handelt sich somit bei dem von beiden Beklagten gesetzten Verhalten um einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung, insbesondere wenn man bedenkt, daß die Vermietung des im Spruch genannten Wohnobjektes den Feststellungen der Vorinstanzen nach zu besonders günstigen Konditionen (äußerst geringer Zins, Übernahme der Betriebs- und sonstigen Kosten durch den Erstbeklagten) erfolgt ist. Haben sowohl der Pfandschuldner wie auch der Bestandnehmer in Kenntnis der Beeinträchtigung des fremden dinglichen Rechts (der Klägerin) den Bestandvertrag abgeschlossen, so kann der Bestandnehmer aus diesem Bestandvertrag zumindest dem Pfandgläubiger gegenüber keine Rechte ableiten (Reidinger, aaO, 128). Die Beklagten sind demnach zur einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, weshalb die Klägerin auch begehren kann, daß die beide Beklagten das die Rechte der Klägerin beeinträchtigende Mietverhältnis beenden (WoBl 1990/72). Das Begehren der Klägerin, die Beklagten seien schuldig, den Mietvertrag einverständlich aufzuheben, erweist sich sohin als berechtigt.
Hingegen ist die Revision der Zweitbeklagten berechtigt, was die von der Klägerin geforderte Räumung der in Bestand gegebenen Wohnung betrifft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vermietung des im Spruch genannten Objektes einen Beseitigungsanspruch, also auch ein Räumungsbegehren (Reidinger, aaO, 129) rechtfertigt, und ob die Klägerin einem Dritten gegenüber grundsätzlich Naturalrestitution in der Form begehren könnte, daß über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus von dem aus seinem Verschulden störenden Dritten die Räumung der in Besitz genommenen Liegenschaft begehrt werden könnte (in diesem Sinne WoBl 1990/72). Der vorliegende Fall ist nämlich anders gelagert, weil nicht irgendein Dritter mit dem Eigentümer der Liegenschaft, welches mit dem Pfandrecht der Klägerin belastet ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern die Ehegattin des Erstbeklagten.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Beklagten seit dem Jahre 1977 gemeinsam in P***** 21 leben, den Abschluß eines (mündlichen) Mietvertrags vor dem Jahre 1989 hat das Erstgericht allerdings verneint. Es ist daher davon auszugehen, daß die Zweitbeklagte seit der im Jahre 1987 geschlossenen Heirat mit dem Erstbeklagten als Ehegattin gemeinsam mit dem Erstbeklagten das Haus P***** 21 bewohnt. Daß der Zweitbeklagten die Wohnung unentgeltlich überlassen worden sei (vgl SZ 15/236), wurde seitens der Zweitbeklagten nicht behauptet. Sie kann daher ihr Wohnrecht an der im Obergeschoß des Hauses P***** 21 gelegenen Wohnung nur auf das zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehende Eheverhältnis stützen. Dieser Umstand führt aber dazu, daß trotz Aufhebung des Mietvertrages vom November 1989 die Klägerin von der Zweitbeklagten nicht die Räumung der genannten Wohnung begehren kann. Die Entfernung derjenigen Personen, die als Familienangehörige mit dem Eigentümer der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bilden oder die von diesem benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies aufgrund eigenen Rechtes zusteht, kann weder der Ersteher noch der Pfandgläubiger im streitigen Rechtsweg durch Räumungsklage, sondern nur im Rahmen der in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegliederten Räumungsexekution durchsetzen (SZ 53/148; SZ 57/54; MietSlg 38.853). Das Benützungsrecht aufgrund der familienrechtlichen Stellung zum Erstbeklagten als Liegenschaftseigentümer schützt die Zweitbeklagte gegenüber der Pfandgläubigerin vor der zwangsweisen Räumung, denn das Benützungsrecht aufgrund der familienrechtlichen Stellung wird durch die Aufkündigung bzw Aufhebung des Mietvertrages nicht berührt (Heller-Berger-Stix4 2494).Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Beklagten seit dem Jahre 1977 gemeinsam in P***** 21 leben, den Abschluß eines (mündlichen) Mietvertrags vor dem Jahre 1989 hat das Erstgericht allerdings verneint. Es ist daher davon auszugehen, daß die Zweitbeklagte seit der im Jahre 1987 geschlossenen Heirat mit dem Erstbeklagten als Ehegattin gemeinsam mit dem Erstbeklagten das Haus P***** 21 bewohnt. Daß der Zweitbeklagten die Wohnung unentgeltlich überlassen worden sei vergleiche SZ 15/236), wurde seitens der Zweitbeklagten nicht behauptet. Sie kann daher ihr Wohnrecht an der im Obergeschoß des Hauses P***** 21 gelegenen Wohnung nur auf das zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehende Eheverhältnis stützen. Dieser Umstand führt aber dazu, daß trotz Aufhebung des Mietvertrages vom November 1989 die Klägerin von der Zweitbeklagten nicht die Räumung der genannten Wohnung begehren kann. Die Entfernung derjenigen Personen, die als Familienangehörige mit dem Eigentümer der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bilden oder die von diesem benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies aufgrund eigenen Rechtes zusteht, kann weder der Ersteher noch der Pfandgläubiger im streitigen Rechtsweg durch Räumungsklage, sondern nur im Rahmen der in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegliederten Räumungsexekution durchsetzen (SZ 53/148; SZ 57/54; MietSlg 38.853). Das Benützungsrecht aufgrund der familienrechtlichen Stellung zum Erstbeklagten als Liegenschaftseigentümer schützt die Zweitbeklagte gegenüber der Pfandgläubigerin vor der zwangsweisen Räumung, denn das Benützungsrecht aufgrund der familienrechtlichen Stellung wird durch die Aufkündigung bzw Aufhebung des Mietvertrages nicht berührt (Heller-Berger-Stix4 2494).
In Stattgebung der Revision der Zweitbeklagten war sohin mit Abweisung des Räumungsbegehrens vorzugehen.
Die Kostenentscheidung, die hinsichtlich des Erstbeklagten infolge Nichtanfechtung der vorinstanzlichen Entscheidungen und mangels Erfolgs der Revision der Zweitbeklagten, soweit die Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, unberührt zu bleiben hatte, beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Zweitbeklagten war für die Erhebung ihrer Berufung der entsprechende Anteil an Barauslagen zuzuerkennen, ebenso der Klägerin der auf die Zweitbeklagte entfallende Anteil der Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren.Die Kostenentscheidung, die hinsichtlich des Erstbeklagten infolge Nichtanfechtung der vorinstanzlichen Entscheidungen und mangels Erfolgs der Revision der Zweitbeklagten, soweit die Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, unberührt zu bleiben hatte, beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Zweitbeklagten war für die Erhebung ihrer Berufung der entsprechende Anteil an Barauslagen zuzuerkennen, ebenso der Klägerin der auf die Zweitbeklagte entfallende Anteil der Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren.