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Rechtssatz RS0013508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013508

Geschäftszahl

3Ob532/93; 6Ob2375/96z

Entscheidungsdatum

30.01.1997

Rechtssatz

Haben sowohl der Pfandschuldner wie auch der Bestandnehmer in Kenntnis der Beeinträchtigung des Rechtes des Pfandgläubigers einen Bestandvertrag abgeschlossen, so kann der Bestandnehmer aus diesem Bestandvertrag zumindest dem Pfandgläubiger gegenüber keine Rechte ableiten. Pfandschuldner und Bestandnehmer sind demnach zur einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, weshalb der Pfandgläubiger auch begehren kann, daß die Beklagten das Mietverhältnis beenden (so schon WoBl 1990/72).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 532/93
  • 6 Ob 2375/96z
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2375/96z
    nur: Haben sowohl der Pfandschuldner wie auch der Bestandnehmer in Kenntnis der Beeinträchtigung des Rechtes des Pfandgläubigers einen Bestandvertrag abgeschlossen, so kann der Bestandnehmer aus diesem Bestandvertrag zumindest dem Pfandgläubiger gegenüber keine Rechte ableiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013508

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00532_9300000_003