Rechtssatz RS0013546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013546
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Rechtssatz
Die Frage, ob durch Unterfertigen von an die Wohnungseigentümer versandten vorgedruckten Erklärungen ( zur Durchführung einer Meinungsumfrage ) bereits ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden soll, erfüllt nicht die Qualifikation einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013546
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00076_9000000_001