Rechtssatz RS0013549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013549
Geschäftszahl
6Ob225/73 (6Ob226/73); 3Ob160/00a
Entscheidungsdatum
20.11.2001
Rechtssatz
Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ist die Minderheit an den Beschluß der Mehrheit gebunden und kann die Hilfe des Gerichtes selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die von der Mehrheit beschlossen Vorkehrungen offenbar unzweckmäßig oder auf Benachteiligung der Minderheit gerichtet wären ( hier: Behauptung der Aufnahme eines zu hohen Instandsetzungsdarlehens, nämlich ohne Berücksichtigung der Eigenmittel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013549
Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0060OB00225_7300000_001