Rechtssatz RS0013572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013572
Entscheidungsdatum
23.11.1972
Rechtssatz
Erzielen die Miteigentümer während eines außerstreitigen Benützungsregelungsverfahrens in 1. Instanz über die Benützungsregelung hinsichtlich einzelner Teile der gemeinsamen Sache eine Einigung, so scheiden diese Teile aus dem richterlichen Entscheidungsgegenstand aus. Der Außerstreitrichter ist nicht mehr berechtigt, diese Benützungsregelung zum Gegenstand seiner - wenn auch mit der Einigung der Miteigentümer inhaltlich übereinstimmenden - richterlichen Entscheidung zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013572
Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0060OB00178_7200000_001