Rechtssatz RS0013583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013583
Entscheidungsdatum
26.05.1987
Rechtssatz
Tritt der von den Parteien eines Teilungsvertrages zur Bedingung ( § 901 ABGB ) der Widmung eines Grundstückes als Zufahrtsstraße erhobene Bau eines öffentlichen Weges nicht ein, kann sich ein Teil auf eine einvernehmliche Verwaltungshandlung der Miteigentümer iS der Widmung des Grundstückes als Zufahrtsstraße nicht berufen.Tritt der von den Parteien eines Teilungsvertrages zur Bedingung ( Paragraph 901, ABGB ) der Widmung eines Grundstückes als Zufahrtsstraße erhobene Bau eines öffentlichen Weges nicht ein, kann sich ein Teil auf eine einvernehmliche Verwaltungshandlung der Miteigentümer iS der Widmung des Grundstückes als Zufahrtsstraße nicht berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013583
Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0020OB00730_8600000_001