Rechtssatz RS0013586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013586
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
Eine Abänderung eines von allen Miteigentümern auf zehn Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages durch die Mehrheitseigentümerin dahin, daß es auf Lebenszeit des Pächters unkündbar bestehen soll, kann nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013586
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0020OB00582_8700000_001