Rechtssatz RS0013634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013634
Entscheidungsdatum
18.01.1990
Rechtssatz
Es besteht kein Grund, mit dem Verfahren über die beanspruchte Zuweisung des alleinigen Benützungsrechtes ( hier: an einer Wohnung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hauses ) bis zur Beendigung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens innezuhalten, wenn beide Miteigentümer von der Bewahrung ihres Miteigentums am Hause ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013634
Dokumentnummer
JJR_19900118_OGH0002_0080OB00726_8900000_001