Rechtssatz RS0013659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013659
Entscheidungsdatum
10.03.1983
Rechtssatz
Das Begehren auf Unterfertigung eines Einreichplanes durch die Miteigentümer zwecks Genehmigung der schon durchgeführten Arbeiten gehört ins streitige Verfahren, wenn der Kläger das Begehren auf die Behauptung stützt, der Umbau des Hauses sei vereinbart. Es bedarf weder einer Rechtsbehauptung der Verpflichtung zur Zuhaltung dieser Vereinbarung noch einer ausdrücklichen Behauptung, daß letztere die Unterfertigung des nun strittigen Einreichplanes umfasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013659
Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00552_8300000_001