Rechtssatz RS0013717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013717
Geschäftszahl
3Ob17/54; 1Ob382/56; 1Ob160/58; 2Ob362/61; 5Ob156/62; 6Ob188/63; 5Ob319/65; 6Ob740/76; 3Ob640/76; 7Ob506/82; 2Ob523/82; 1Ob682/88
Entscheidungsdatum
09.11.1988
Rechtssatz
Darüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. Eine Entscheidung nach § 836 ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können.Darüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. Eine Entscheidung nach Paragraph 836, ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 17/54
Entscheidungstext OGH 10.02.1954 3 Ob 17/54
- 1 Ob 382/56
Entscheidungstext OGH 17.10.1956 1 Ob 382/56
- 1 Ob 160/58
Entscheidungstext OGH 23.04.1958 1 Ob 160/58
nur: Eine Entscheidung nach § 836 ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können. (T1)
- 2 Ob 362/61
Entscheidungstext OGH 27.10.1961 2 Ob 362/61
- 5 Ob 156/62
Entscheidungstext OGH 12.07.1962 5 Ob 156/62
nur: Darüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. (T2) Beisatz: Besteht ein vertragliches Recht des Antragsgegners auf die Verwaltung, so ist der Antrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen. (T3)
- 6 Ob 188/63
Entscheidungstext OGH 07.08.1963 6 Ob 188/63
nur T1; Veröff: EvBl 1964/100 S 153 = ImmZ 1964,140
- 5 Ob 319/65
Entscheidungstext OGH 10.02.1966 5 Ob 319/65
Veröff: MietSlg 18075
- 6 Ob 740/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 740/76
Auch; nur T2
- 3 Ob 640/76
Entscheidungstext OGH 25.01.1977 3 Ob 640/76
nur T1
- 7 Ob 506/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 506/82
nur T1
- 2 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 523/82
Beisatz: Ob ein Verwalter zu bestellen ist, ist im Prozeßweg zu klären; über die Person oder Enthebung und Ersetzung durch einen anderen entscheidet der Außerstreitrichter. (T4)
- 1 Ob 682/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 682/88
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0013717
Dokumentnummer
JJR_19540210_OGH0002_0030OB00017_5400000_001