Dem Revisionsrekurs des Erst- und Zweitantragsgegners kommt Berechtigung zu.
Ist ein Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einem Fruchtgenußrecht belastet, so stehen die aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse nicht dem Miteigentümer, sondern ausschließlich dem Fruchtnießer zu (MietSlg. 32.036, 28.044, 20.069; Klang in seinem Komm.2 II 583). Demnach kommt die Antragslegitimation nur der Zweitantragstellerin als Fruchtnießerin der Miteigentumsanteile der Erstantragstellerin und der Drittantragsgegnerin zu.Ist ein Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einem Fruchtgenußrecht belastet, so stehen die aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse nicht dem Miteigentümer, sondern ausschließlich dem Fruchtnießer zu (MietSlg. 32.036, 28.044, 20.069; Klang in seinem Komm.2 römisch zwei 583). Demnach kommt die Antragslegitimation nur der Zweitantragstellerin als Fruchtnießerin der Miteigentumsanteile der Erstantragstellerin und der Drittantragsgegnerin zu.
Gemäß § 833 ABGB kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen, so entscheidet gemäß § 836 ABGB über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen und in deren Abgang der Richter. Rechtsprechung und Lehre stehen einhellig auf dem Standpunkt, daß die Frage, ob ein Verwalter (Teilhaber oder außenstehender Dritter) zu bestellen sei, bei Uneinigkeit der Teilhaber im Prozeßweg zu klären ist (MietSlg. 34.105; Klang a.a.O. III 1117; Ehrenzweig, System2 I/2, 154; Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum, 28). Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Mehrheit der Stimmen, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß steht der Minderheit kein Rechtsbehelf zu. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustandekommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren (MietSlg. 34.105; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2, 6 zu § 836; Klang a.a.O. III 1117; Jensik a. a.O. 28 f). Wer mehr als die Hälfte der Anteile besitzt, bildet schon für sich die Mehrheit und kann daher die ordentliche Verwaltung an sich ziehen (MietSlg. 34.105; Ehrenzweig a.a.O. 153). Soll bloß die Person des Verwalters gewechselt, die Verwaltung durch einen Verwalter jedoch beibehalten werden, entscheidet hierüber auch dann, wenn die Teilhaber in Ansehung der Frage, ob der bisherige Verwalter enthoben und durch einen anderen ersetzt werden soll, uneinig sind, auch dann, wenn der zu enthebende gemeinsame Verwalter gleichzeitig Miteigentümer ist, die Stimmenmehrheit und bei deren Abgang der Außerstreitrichter. Auch hier kann die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit nicht herbeiführen (MietSlg. 34.105, 19.051; JBl. 1965, 149; SZ 19/229; Klang a.a.O. II 1118; Jensik a.a.O. 29).Gemäß Paragraph 833, ABGB kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen, so entscheidet gemäß Paragraph 836, ABGB über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen und in deren Abgang der Richter. Rechtsprechung und Lehre stehen einhellig auf dem Standpunkt, daß die Frage, ob ein Verwalter (Teilhaber oder außenstehender Dritter) zu bestellen sei, bei Uneinigkeit der Teilhaber im Prozeßweg zu klären ist (MietSlg. 34.105; Klang a.a.O. römisch drei 1117; Ehrenzweig, System2 I/2, 154; Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum, 28). Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Mehrheit der Stimmen, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß steht der Minderheit kein Rechtsbehelf zu. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustandekommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren (MietSlg. 34.105; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2, 6 zu Paragraph 836,; Klang a.a.O. römisch drei 1117; Jensik a. a.O. 28 f). Wer mehr als die Hälfte der Anteile besitzt, bildet schon für sich die Mehrheit und kann daher die ordentliche Verwaltung an sich ziehen (MietSlg. 34.105; Ehrenzweig a.a.O. 153). Soll bloß die Person des Verwalters gewechselt, die Verwaltung durch einen Verwalter jedoch beibehalten werden, entscheidet hierüber auch dann, wenn die Teilhaber in Ansehung der Frage, ob der bisherige Verwalter enthoben und durch einen anderen ersetzt werden soll, uneinig sind, auch dann, wenn der zu enthebende gemeinsame Verwalter gleichzeitig Miteigentümer ist, die Stimmenmehrheit und bei deren Abgang der Außerstreitrichter. Auch hier kann die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit nicht herbeiführen (MietSlg. 34.105, 19.051; JBl. 1965, 149; SZ 19/229; Klang a.a.O. römisch zwei 1118; Jensik a.a.O. 29).
Ein Streit darüber, ob ein Verwalter zu bestellen ist oder eine gemeinsame Verwaltung aller Teilgenossen nach § 833 ABGB stattzufinden hat, besteht nicht. Streit besteht nur darüber, ob die Verwaltung durch den Zweitantragsgegner oder eine außenstehende Person geführt werden soll. Die Klärung dieser Frage hat grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. Nach dem Akteninhalt stimmte der Erstantragsgegner (durch den für ihn bestellten Sachwalter) der (Fortsetzung der) Verwaltertätigkeit durch den Zweitantragsgegner zu. Demnach hat sich die Mehrheit der Miteigentümer für die Verwaltung der Liegenschaft durch den Zweitantragsgegner entschieden. An diesen Mehrheitsbeschluß ist die Minderheit gebunden, seine Überprüfung im Verfahren außer Streitsachen ist ausgeschlossen. Gegen den Willen der Mehrheit kann die Minderheit die Enthebung des bisherigen Verwalters und seine Ersetzung durch einen anderen Verwalter nicht durchsetzen.Ein Streit darüber, ob ein Verwalter zu bestellen ist oder eine gemeinsame Verwaltung aller Teilgenossen nach Paragraph 833, ABGB stattzufinden hat, besteht nicht. Streit besteht nur darüber, ob die Verwaltung durch den Zweitantragsgegner oder eine außenstehende Person geführt werden soll. Die Klärung dieser Frage hat grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. Nach dem Akteninhalt stimmte der Erstantragsgegner (durch den für ihn bestellten Sachwalter) der (Fortsetzung der) Verwaltertätigkeit durch den Zweitantragsgegner zu. Demnach hat sich die Mehrheit der Miteigentümer für die Verwaltung der Liegenschaft durch den Zweitantragsgegner entschieden. An diesen Mehrheitsbeschluß ist die Minderheit gebunden, seine Überprüfung im Verfahren außer Streitsachen ist ausgeschlossen. Gegen den Willen der Mehrheit kann die Minderheit die Enthebung des bisherigen Verwalters und seine Ersetzung durch einen anderen Verwalter nicht durchsetzen.
Demzufolge ist der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.