Rechtssatz RS0013662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013662
Entscheidungsdatum
14.02.2013
Rechtssatz
Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. Wer mehr als die Hälfte besitzt, bildet schon für sich die Mehrheit und kann daher die ordentliche Verwaltung an sich ziehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 506/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 506/82
- 4 Ob 562/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 562/87
auch
- 1 Ob 682/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 682/88
- 7 Ob 297/00b
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 297/00b
nur: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. (T1)
- 5 Ob 249/12x
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
Auch; nur: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. (T2); Veröff: SZ 2013/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013662
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0070OB00506_8200000_001