Der von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin liege auf Grund der Vereinbarung vom 4. November 1985 - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - sehr wohl eine Selbstverwaltung der Miteigentümer vor; der Übergang von einer solchen gemeinsamen Verwaltung zur Fremdverwaltung sei jedoch dem Streitrichter zugewiesen. Ein Einverständnis der Miteigentümer darüber, ob ein Verwalter zu bestellen sei, liege nicht vor und habe auch innerhalb der letzten drei Jahre nie bestanden. Der Außerstreitrichter wäre jedoch nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ein solches Einverständnis bestünde. Dem kann nicht zugestimmt werden:
In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht narh der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei (§ 40 a JN). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist nach ständiger Rechtsprechung von den Behauptungen des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft (MietSlg. 36.722 mwN; MietSlg. 37.493/15 uva). Der Antragsteller hat die Enthebung der bisherigen Verwalter und die Bestellung eines neuen Verwalters verlangt und in diesem Zusammenhang behauptet, zwischen den Streitteilen bestehe darüber Einigkeit, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen sei, lediglich die Person des Verwalters sei umstritten. Der Antrag ist demnach nicht auf die Klärung der Frage gerichtet, ob ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen ist, was nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsstreit zu klären wäre (MietSlg. 34.105 mwN; kritisch Klang2 III 1117; Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum 28; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 836). Schon aus diesem Grund war die Zurückweisung des Antrages durch den Erstrichter nicht berechtigt. Macht nämlich ein Antragsteller nach seinen Behauptungen einen Anspruch mit Recht im Außerstreitverfahren geltend und stellt sich dann heraus, daß die Voraussetzungen dafür fehlen, dann ist das Begehren im Außerstreitverfahren, wenn auch abschlägig, zu erledigen (MietSlg. 20.659, 36.722 uva).In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht narh der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei (Paragraph 40, a JN). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist nach ständiger Rechtsprechung von den Behauptungen des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft (MietSlg. 36.722 mwN; MietSlg. 37.493/15 uva). Der Antragsteller hat die Enthebung der bisherigen Verwalter und die Bestellung eines neuen Verwalters verlangt und in diesem Zusammenhang behauptet, zwischen den Streitteilen bestehe darüber Einigkeit, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen sei, lediglich die Person des Verwalters sei umstritten. Der Antrag ist demnach nicht auf die Klärung der Frage gerichtet, ob ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen ist, was nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsstreit zu klären wäre (MietSlg. 34.105 mwN; kritisch Klang2 römisch drei 1117; Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum 28; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 836,). Schon aus diesem Grund war die Zurückweisung des Antrages durch den Erstrichter nicht berechtigt. Macht nämlich ein Antragsteller nach seinen Behauptungen einen Anspruch mit Recht im Außerstreitverfahren geltend und stellt sich dann heraus, daß die Voraussetzungen dafür fehlen, dann ist das Begehren im Außerstreitverfahren, wenn auch abschlägig, zu erledigen (MietSlg. 20.659, 36.722 uva).
Aber auch auf Grund des vom Erstrichter festgestellten Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Außerstreitverfahren vor:
Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme (§ 833 ABGB; Jensik aaO 25; Gamerith aaO Rz 3 zu § 833; MietSlg. 27.100 ua). Selbstverwaltung bedeutet aber - im Gegensatz zu den Rechtsmittelausführungen der Antragsgegnerin - die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber (Jensik aaO 25). Auch in SZ 2/44 hat der Oberste Gerichtshof keinen anderen Standpunkt eingenommen, sondern nur ausgesprochen, daß die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt ist, ohne Abhaltung einer Versammlung sämtlicher Miteigentümer und ohne Notwendigkeit einer Abstimmung aller Miteigentümer den Beschluß zu fassen, in Hinkunft selbst die Verwaltung zu führen. In einem solchen Fall liegt aber keine gemeinsame Verwaltung (= Selbstverwaltung) der Miteigentümer vor.Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme (Paragraph 833, ABGB; Jensik aaO 25; Gamerith aaO Rz 3 zu Paragraph 833,; MietSlg. 27.100 ua). Selbstverwaltung bedeutet aber - im Gegensatz zu den Rechtsmittelausführungen der Antragsgegnerin - die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber (Jensik aaO 25). Auch in SZ 2/44 hat der Oberste Gerichtshof keinen anderen Standpunkt eingenommen, sondern nur ausgesprochen, daß die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt ist, ohne Abhaltung einer Versammlung sämtlicher Miteigentümer und ohne Notwendigkeit einer Abstimmung aller Miteigentümer den Beschluß zu fassen, in Hinkunft selbst die Verwaltung zu führen. In einem solchen Fall liegt aber keine gemeinsame Verwaltung (= Selbstverwaltung) der Miteigentümer vor.
Die die Antragsgegnerin vertretenden erbserklärten Erben und der frühere Vierteleigentümer Ing. G*** haben mit ihrer Vereinbarung vom 4. November 1985 zum Ausdruck gebracht, daß das gemeinsame Haus nicht von allen Miteigentümern gemeinsam verwaltet werden solle, sondern daß eine besondere Verwalterbestellung erforderlich sei. Daß sie damals selbst Miteigentümer (oder Anwartschaftsberechtigte) waren, spricht nicht dagegen; auch ein Teilhaber kann als Verwalter bestellt werden (Gamerith aaO Rz 4 zu § 836; MietSlg. 34.105). Über die Auswahl des Verwalters entscheidet nach der Rechtsprechung die - absolute - Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen (MietSlg. 34.105; Gamerith aaO Rz 2 zu § 836). Kommt eine Mehrheit nicht zustande, dann entscheidet der Richter im außerstreitigen Verfahren (Gamerith aaO); das ist insbesondere bei uneinigen Hälfteeigentümern der einzige Ausweg (LGZ Wien in MietSlg. 26.055;Die die Antragsgegnerin vertretenden erbserklärten Erben und der frühere Vierteleigentümer Ing. G*** haben mit ihrer Vereinbarung vom 4. November 1985 zum Ausdruck gebracht, daß das gemeinsame Haus nicht von allen Miteigentümern gemeinsam verwaltet werden solle, sondern daß eine besondere Verwalterbestellung erforderlich sei. Daß sie damals selbst Miteigentümer (oder Anwartschaftsberechtigte) waren, spricht nicht dagegen; auch ein Teilhaber kann als Verwalter bestellt werden (Gamerith aaO Rz 4 zu Paragraph 836,; MietSlg. 34.105). Über die Auswahl des Verwalters entscheidet nach der Rechtsprechung die - absolute - Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen (MietSlg. 34.105; Gamerith aaO Rz 2 zu Paragraph 836,). Kommt eine Mehrheit nicht zustande, dann entscheidet der Richter im außerstreitigen Verfahren (Gamerith aaO); das ist insbesondere bei uneinigen Hälfteeigentümern der einzige Ausweg (LGZ Wien in MietSlg. 26.055;
Gamerith aaO Rz 4).
Im Zeitpunkt der Abmachung vom 4. November 1985 hatte die Antragsgegnerin zusammen mit Ing. G*** die Mehrheit der Anteile;
bei Schluß der Verhandlung erster Instanz waren beide Parteien Hälfteeigentümer. Eine Mehrheitsentscheidung kommt nunmehr, wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht mehr in Frage. Dem Antragsteller, der die Enthebung der von den seinerzeitigen Mehrheitseigentümern durch die Vereinbarung vom 4. November 1985 berufenen Verwalter anstrebt, ohne aber die Wiedereinführung der Selbstverwaltung zu fordern, blieb nur der Weg ins Außerstreitverfahren (MietSlg. 28.069 ua; Gamerith aaO Rdz 6), ist doch der Außerstreitrichter zur Enthebung des bisherigen und zur Bestellung eines neuen Verwalters ohne Rücksicht darauf zuständig, ob der (die) bisherige(n) Verwalter vom Gericht oder von den Miteigentümern bestellt worden ist (sind) (MietSlg. 28.069 ua) oder ob ein verwaltender Miteigentümer durch einen Fremden (oder umgekehrt) ersetzt werden soll (MietSlg. 26.054 ua). Auch wenn über die Entfernung des bisherigen Verwalters Streit besteht und sich weder für die Belassung noch für die Enthebung des bisherigen Verwalters eine Mehrheit bildet, ist darüber im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (Gamerith aaO Rz 6).
Der angefochtene Beschluß war demgemäß zu bestätigen.