Rechtssatz RS0013394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013394
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 562/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 562/87
- 5 Ob 129/08v
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
Beisatz: Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. (T1); Beisatz: Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grundsätzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T3)
- 5 Ob 249/12x
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
Veröff: SZ 2013/18
- 5 Ob 207/21h
Entscheidungstext OGH 01.09.2022 5 Ob 207/21h
Beis wie T1
- 5 Ob 10/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
vgl; Beisatz: Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst. (T4)
Anm: Vgl bereits RS0118530 (T2); RS012296 (T2, T5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013394
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00562_8700000_001