Rechtssatz RS0013729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013729
Geschäftszahl
3Ob790/35; 6Ob444/59; 8Ob552/77; 1Ob682/88; 6Ob169/20a
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Der Minderheit, deren Begehren um Entfernung eines bestellten, von ihr als untreu erklärten Verwalters von der Mehrheit abgelehnt wird, steht nicht das Recht zu, sich nach § 835 ABGB an den Richter um Abhilfe zu wenden.Der Minderheit, deren Begehren um Entfernung eines bestellten, von ihr als untreu erklärten Verwalters von der Mehrheit abgelehnt wird, steht nicht das Recht zu, sich nach Paragraph 835, ABGB an den Richter um Abhilfe zu wenden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 790/35
Entscheidungstext OGH 22.01.1936 3 Ob 790/35
Veröff: SZ 18/18
- 6 Ob 444/59
Entscheidungstext OGH 07.01.1960 6 Ob 444/59
Auch
- 8 Ob 552/77
Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 552/77
- 1 Ob 682/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 682/88
Auch
- 6 Ob 169/20a
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
vgl aber; Beisatz: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2020/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0013729
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19360122_OGH0002_0030OB00790_3500000_001